Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
Anwendung CePa melden müssen, um dies zu bestätigen. Der Aufwand für diese Bestätigung in CePa ist für zugelassene Betriebe, die selber nicht produzieren, gering. Mit dieser neuen Pflicht kann der EPSD den Vollzug verbessern, indem die heutigen Zusatzkontrollen durch ein schriftliches Verfahren (Mahnungen und gegebenenfalls Entzug der Zulassung) ersetzt werden.
Artikel 107
Gestützt auf Artikel 23 Buchstaben e oder g können gegen potenzielle Quarantäneorganismen Vorsorge- und Tilgungsmassnahmen mittels Verfügung angeordnet werden. Auch gegen diese Verfügungen soll eine Einsprachemöglichkeit vorgesehen werden.
Änderung anderer Erlasse
Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (SR 510.620) stellt den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts dar. Unter dem Identifikator 154 ist aktuell ein Geodatenmodell für die Gebietsüberwachung besonders gefährlicher Schadorganismen genannt, der sich auf Artikel 18 der PGesV bezieht. Die Möglichkeit, ein Geodatenmodell für die Gebietsüberwachung zu erstellen, wurde nie umgesetzt. Die Daten für die Gebietsüberwachung werden anderweitig erhoben, gesammelt und gesichert. Die Gebietsüberwachung kann ohne die Nutzung eines Geodatenmodells vollständig umgesetzt werden. Somit kann den Identifikator 154 im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung aufgehoben werden.
11.4 Auswirkungen
11.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.
11.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone. Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
11.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben geringfügige Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Durch die vorgeschlagene Änderung des Artikels 60 werden einige wenige Betriebe von der Zulassungspflicht befreit, und die weiterhin zugelassenen Betriebe werden teilweise weniger Pflanzenpässe ausstellen müssen. Durch die vorgeschlagene Änderung des Artikels 80 müssen auch zugelassene Betriebe, die keine Produktion haben, sich jährlich beim EPSD melden. Der Aufwand dafür ist sehr klein (wenige Minuten pro Jahr).
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgesehene Änderung der PGesV berücksichtigt die Vorgaben des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement). Sie entsprechen den in der EU erlassenen Massnahmen und tragen daher dem Schutz des europäischen Kontinents vor den betreffenden Schadorganismen bei. Diese Änderung ist zudem wichtig für die Aktualisierung des Anhangs 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81), um die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU aufrechtzuerhalten.
11.6 Inkrafttreten
Die Änderung der PGesV soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.