Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 164Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Tierzucht

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

Die Einführung der Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status soll über die bestehenden Mittel für die Erhaltung von Schweizer Rassen und zulasten der Beiträge für die Tierzucht nach Abschnitt 4 der TZV finanziert werden. So werden die Beiträge für Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial sowie die Beiträge für die Herdebuchführung und die Durchführung von Leistungsprüfungen zugunsten der Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status gekürzt. Weiter sollen die Beiträge, die bis anhin zur Erhaltung der Freibergerrasse eingestellt sind, neu für die Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status zur Verfügung stehen.

Die Erhöhung der Beiträge für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen soll auch zulasten der Beiträge für die Tierzucht nach Abschnitt 4 der TZV erfolgen.

13.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.

13.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie betreffen vor allem die anerkannten Tierzuchtorganisationen und die Unternehmen im Tierzuchtbereich.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar. Damit bleibt die Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht bestehen und der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial mit der EU ist weiterhin möglich.

Die Schweiz hat am 21. November 1994 das Übereinkommen über die biologische Vielfalt ratifiziert. Damit hat sie sich zur Erhaltung der Schweizer Nutztierrassen verpflichtet. Mit der Einführung von Beiträgen für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status kommt die Schweiz dieser Verpflichtung nach.

13.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 141 ff., 147a und 177 LwG