Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Die Bestimmungen zu den Beiträgen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden in den neuen Artikeln 23a bis und mit 23e geregelt. Im Artikel 23a wird dabei festgehalten, wann eine Schweizer Rasse den Status kritisch oder gefährdet nach GENMON aufweist (Abs. 2 und 3).
Art. 23b Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von
Kryomaterial
Die Beiträge für Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial werden im neuen Artikel 23b geregelt. Die Bestimmungen zur Ausrichtung dieser Beiträge werden vom Artikel 23 Absatz 4 in den Artikel 23b verschoben und dabei neu in drei Absätzen festgehalten.
Der jährliche Höchstbeitrag, den das BLW für Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial ausrichten kann, wird von 900 000 Franken auf 500 000 Franken gesenkt. Die freiwerdenden Mittel sollen für die neuen Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status, die jährlich höchstens 3.9 Millionen Franken umfassen, eingesetzt werden. Wie bis anhin werden an anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b für Erhaltungsprojekte pro Jahr höchstens 150 000 Franken ausgerichtet.
Art. 23c Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem
Status
Der Bund kann Schweizer Rassen, die aufgrund des entsprechenden Globalindizes in GENMON einen kritischen oder gefährdeten Status aufweisen, mit höchstens 3.9 Millionen Franken pro Jahr unterstützen (Abs. 1). Dabei sollen diese Beiträge abgestuft nach Gefährdungsstatus ausgerichtet werden. Für Schweizer Rassen mit kritischem Status soll ein höherer Beitrag als für Schweizer Rassen mit gefährdetem Status ausgerichtet werden. Das Ziel ist, einen verstärkten Anreiz zur Haltung und Zucht von den am stärksten gefährdetsten Rassen auszulösen. Schweizer Rassen mit kritischem Status sollen mindestens in eine tiefere Gefährdungsstufe überführt und vom Aussterben bewahrt werden.
Nicht für alle Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Schweine, Ziegen, Equiden, Schafe, Geflügel, Kaninchen und Honigbienen können in GENMON Berechnungen erstellt und somit ein Gefährdungsstatus angegeben werden. So kann das Pedigree der Honigbienenrasse Dunkle Biene (apis mellifera mellifera) nicht in GENMON eingebunden werden. Für die Schweizer Rassen der Kaninchen- und Geflügelgattung liegen keine Herdebuchdaten vor, da sich das Herdebuch in Aufbau befindet oder das Herdebuch sistiert wurde. Für diese Rassen ist eine Ausrichtung von Beiträgen für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status gestützt auf GENMON zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Aus diesem Grund soll die Ausrichtung der Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status auf jene Gattungen beschränkt werden, für die heute ein Gefährdungsstatus basierend auf GENMON angegeben werden kann (Abs. 1).
Als Basis zur Bestimmung des Beitrags je Tier werden die Grossvieheinheiten (GVE) gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) verwendet. Für Schweizer Rassen mit kritischem Status soll für ein männliches Tier pro GVE 700 Franken und für ein weibliches Tier pro GVE 350 Franken ausgerichtet werden. Schweizer Rassen mit gefährdetem Status sollen für ein männliches Tier pro GVE 500 Franken und für ein weibliches Tier pro GVE 250 Franken erhalten.
Für die Berechnung der gattungs- und geschlechtsspezifischen Beiträge pro Tier gemäss Absatz 2 und 3 werden die Faktoren für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in GVE gemäss dem Anhang der LBV verwendet: