Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 23d Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

1Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen:

a. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind;

b. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen;

c. die mindestens einen lebenden Nachkommen aufweisen, der:

1. in der Referenzperiode geboren wurde,

2. im Herdebuch eingetragen ist, und

3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist.

2Der lebende Nachkomme nach Absatz 1 Buchstabe c muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und folgenden Prozentsatz nicht überschreitet:

a. Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung: 6,25 Prozent;

b. Schweine- und Equidengattung: 10 Prozent.

3Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, folgende Anzahl nicht überschreitet:

a. bei Rassen mit kritischem Status: 30 000 weibliche Herdebuchtiere der Rindviehgattung oder 10 000 weibliche Herdebuchtiere der Schweine-, Schaf-, Ziegen- oder Equidengattung;

b. bei Rassen mit gefährdetem Status: 15 000 weibliche Herdebuchtiere der Rindviehgattung oder 7 500 weibliche Herdebuchtiere der Schweine-, Schaf-, Ziegen- oder Equidengattung.

4Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin vom GENMON auf Anfrage die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.

Art. 23e Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

1Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche bei der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation einreichen.

2Die anerkannte Zuchtorganisation überprüft die Beitragsberechtigung. Sie muss die auszuzahlenden Beiträge dem BLW anhand einer Liste der beitragsberechtigten männlichen und weiblichen Tiere in Rechnung stellen. Der Beitrag darf je Tier und je Referenzperiode nur einmal abgerechnet werden. Der erste lebende Nachkomme löst