Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
nen Mindestblutanteil von mindestens 87.5 % aufweisen und somit gemäss der Richtlinie des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Committee for Animal Recording [ICAR]) zu den Zuchtorganisationen als reinrassig gelten (Abs. 1 Bst. b).
Für den Fortbestand einer Rasse müssen die Tiere aktiv in der Zucht eingesetzt werden. Daher soll das betreffende Tier unabhängig von Gattung und Geschlecht mindestens einen lebenden Nachkommen in der Referenzperiode aufweisen, der im Herdebuch der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2). Weiter muss zum Erhalt der Reinrassigkeit der lebende Nachkomme auch reinrassig gemäss der betreffenden ICAR-Richtlinie sein (Abs. 1 Bst. c Ziff. 3).
Für die In situ-Erhaltung einer gefährdeten Rasse ist unter anderem das Kleinhalten der Inzucht zentral. Als weitere Beitragsanforderung soll daher gelten, dass bei der Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung der Inzuchtgrad des lebenden Nachkommens nicht mehr als 6.25 Prozent beträgt. Bei den Gattungen Schweine und Equiden soll der Nachkomme einen Inzuchtgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen. Diese gattungsspezifischen Höchstwerte lehnen sich an die heute angewendeten Massstäbe der Zuchtorganisationen an. Zusätzlich sind in der Inzuchtberechnung mindestens drei Generationen zu berücksichtigen (Abs. 2).
Zusätzlich sollen je nach Reproduktion gattungsspezifische Eintrittsgrenzen zum Erhalt der Beiträge angewendet werden. Schweizer Rassen der Rindergattung mit einem kritischen Status, die mehr als 30 000 weibliche Herdebuchtiere aufweisen, sollen keine Beiträge erhalten. Bei Schweizer Rassen der Gattungen Schweine, Ziegen, und Schafe und Equiden, die einen kritischen Status innehaben, soll die Eintrittsgrenze bei 10 000 weiblichen Herdebuchtiere angesetzt werden (Abs. 3 Bst. a). Weiter sollen für Schweizer Rassen der Rindergattung mit einem gefährdeten Status, die mehr als 15 000 weibliche Herdebuchtiere aufweisen sowie für Schweizer Rassen der Gattungen Schweine, Ziegen, Schafe und Equiden mit einem gefährdeten Status und mit mehr als 7 500 weibliche Herdebuchtiere keine Beiträge ausgerichtet werden (Abs. 3 Bst. b). Diese gattungsspezifischen Eintrittsgrenzen soll dazu beitragen, dass in erster Linie Schweizer Rassen mit kleinen Populationen in den Genuss der Beiträge kommen. Dabei soll die Eintrittsgrenze bei den Schweizer Rassen mit kritischem Status höher als bei den Schweizer Rassen mit gefährdetem Status angesetzt werden, da bei Ersteren der Handlungsbedarf zur Erhaltung am stärksten ist.
Damit der Globalindex für die Schweizer Rassen berechnet werden und somit der Gefährdungsstatus bestimmt werden kann, benötigt die Betreiberin von GENMON die betreffenden Rohdaten. Betreffend die anerkannten Zuchtorganisationen als Quelle handelt es sich um die Anzahl Herdebuchtiere am Stichtag 1. Juni sowie um weitere Informationen wie die Betriebszahlen und der kulturelle Wert der Rasse. Bis auf wenige Zuchtorganisationen befinden sich die Herdebuchdaten aller betreffenden Schweizer Rassen bereits heute zentral in der Datenbank der Qualitas AG. Die entsprechenden Herdebuchdaten liegen der Qualitas AG somit bereits vor. Die Zuchtorganisationen, deren Herdebuchdaten sich nicht im System der Qualitas AG befinden, sollen diese Daten der Betreiberin auch auf Anfrage zur Verfügung stellen (Abs. 4).
Art. 23e Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder
gefährdetem Status
Das System der Gesuchstellung und Beitragsausrichtung bei den aufzuhebenden Beiträgen zur Erhaltung der Freibergerrasse soll auf die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status adaptiert werden. Die Bestimmungen des neuen Artikels 23e und deren Formulierungen lehnen sich daher an die Absätze 4, 5 und 6 des aufzuhebenden Artikels 24 an.
Gegenüber den Beiträgen zur Erhaltung der Freibergerrasse soll aber die Ausrichtung der Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status nur noch direkt über die anerkannte Zuchtorganisation an die Züchterinnen und Züchter erfolgen. Die Beitragsausrichtung über eine allfällige Zuchtgenossenschaft soll nicht auf die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status adaptiert werden. Der Vollzug soll dadurch vereinfacht werden.