Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Auch wenn ein weibliches oder männliches Tier mehrere lebende Nachkommen in einer Referenzperiode aufweist, kann der Beitrag nur einmal pro Referenzperiode für das betreffende Tier ausgerichtet werden (Abs. 2). Der erste lebende Nachkomme in der Referenzperiode löst dabei den Beitrag aus. Wird ein männliches Tier in einer Referenzperiode mehrmals eingesetzt, erhält der Züchter oder die Züchterin den Beitrag, der bzw. die bei der ersten lebenden Geburt Halter bzw. Halterin des männlichen Tiers war.

Analog zu den anderen Massnahmen der TZV veröffentlicht das BLW die an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichteten Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status (Abs. 4).

Art. 24 Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse

Der Freiberger als Rasse mit Schweizer Ursprung soll neu analog zu den anderen Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch oder gefährdet, basierend auf GENMON, über die Beiträge nach Artikel 23b ff. unterstützt werden. Der Artikel 24 soll aufgehoben werden. Die Anforderungen zur Beitragsausrichtung und die Beitragsansätze gemäss Artikel 23c bzw. Artikel 23d gelten somit auch für die Freibergerrasse. Die Einstellung von jährlich höchstens 1.16 Millionen Franken zur Erhaltung der Freibergerrasse wird aufgehoben. Dieser Gesamtbetrag soll neu für die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status zur Verfügung stehen.

Art. 25 Abs. 1

Zur Stärkung der Tierzuchtforschung wird der jährliche Höchstbeitrag, den das BLW an anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen ausrichten kann, von 100 000 Franken auf 500 000 Franken erhöht. Die Erhöhung erfolgt zulasten der Beiträge für die Tierzucht nach Abschnitt 4 der TZV. Der Absatz 1 wird entsprechend angepasst.

Im Rahmen der AP22+ soll die gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken durch den Bund, darunter auch für die Tierzucht, geschaffen werden. Aufgrund der Sistierung der AP22+ wird die Schaffung dieser gesetzlichen Grundlage verzögert. Bei der Umsetzung der AP22+ und der Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken durch den Bund ist eine Erhöhung des jährlichen Höchstbeitrags für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen um weitere 500 000 Franken vorgesehen.

Anhang 1 Ziff. 8 Erhaltung von Schweizer Rassen

Mit der Aufhebung des Artikel 24 ist die Festlegung der Fristen und Referenzperioden zur Einreichung der Gesuche für die Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse beim Schweizerischen Freibergerverband sowie der Abrechnungen beim BLW hinfällig. Der Anhang 1 Ziffer 8 ist entsprechend anzupassen. Dagegen sind mit der Einführung der Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status die Frist und Referenzperiode zur Einreichung der Gesuche bei der Zuchtorganisation und der Abrechnungen beim BLW festzulegen.

Weiter soll der Anhang 1 Ziffer 8 um die Langzeitlagerung von Kryomaterial ergänzt werden. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine formelle, nicht materielle Änderung, da die entsprechenden Referenzperioden und Gesuchsfristen bereits zur Anwendung kommen.

Die bestehenden Formulierungen zu den Erhaltungsprojekten in der ersten Tabellenspalte werden präzisiert und die Sachüberschrift des Anhang 1 Ziffer 8 wird gekürzt.