Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Schlachtviehverordnung

 Neu erhält die beauftragte Organisation die Kompetenz für ihren Aufwand bei ungerechtfertigten

Beanstandungen Gebühren zu erheben. Bisher war die zweite neutrale Qualitätseinstufung

(Nachklassifizierung) in jedem Fall kostenlos. Die konkrete Ausgestaltung der kostendeckenden Gebühren soll in der Kompetenz der beauftragten Organisation liegen und muss vom WBF bewilligt werden.

 Die bestehende Befristung der Vertragsdauer der Leistungsvereinbarungen mit der beauftragten

Organisation auf vier Jahre wird ersatzlos gestrichen.

 Bei logistischen Schwierigkeiten aufgrund höherer Gewalt, kann das BLW neu auf Antrag der inte-

ressierten Kreise die Einfuhrperiode nach deren Beginn verlängern.

14.3 Erläuterungen zum Artikel

Artikel 3 Absatz 4

Die Beanstandung muss vom gesuchstellenden Lieferanten und/oder Abnehmer schriftlich bis um 22.00 Uhr des Schlachttags bei der beauftragten Organisation eingereicht werden. Die Beanstandung muss die Angaben der betroffenen Tiere (Laufnummer, Identität, Kategorie, usw.) enthalten. Die Nachklassifizierungen werden durch einen Klassifizierer der beauftragten Organisation durchgeführt. Das Ergebnis der Nachklassifizierungen wird schriftlich festgehalten und muss jeweils den betroffenen Lieferanten und Abnehmern mitgeteilt werden. Erfolgt fristgerecht eine Beanstandung, müssen die entsprechenden Schlachtkörper im Schlachtbetrieb solange unzerlegt blockiert werden, bis die Nachklassifizierung durchgeführt wurde. Ist die Nachklassifizierung erfolgt, ist der Schlachtkörper zur Zerlegung freizugeben.

Sind Lieferant und/oder Abnehmer mit dem Ergebnis der Nachklassifizierung nicht einverstanden haben sie gemäss Artikel 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 die Möglichkeit, beim BLW schriftlich eine kostenpflichtige Verfügung (Kosten nach Aufwand) zum Ergebnis der Qualitätseinstufung zu verlangen. Das Gesuch für die kostenpflichtige Verfügung ist zu begründen (insbesondere das schutzwürdige Interesse) und die Beweismittel sind beizulegen. Das BLW erlässt aufgrund der vorhandenen Akten eine Verfügung. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Verfügung innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

Artikel 3 Absatz 4bis

Zur Eindämmung der missbräuchlichen Anwendung des Beanstandungswesens erhält die beauftragte Organisation die Kompetenz beim Auslöser der Beanstandung für die administrativen Zusatzkosten der Nachklassifizierung Gebühren zu erheben. Unter den administrativen Zusatzkosten sind die Kosten für die Rechnungsstellung sowie für das Mahnungs- und Inkassowesen zu verstehen. Die administrativen Zusatzkosten dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn bei der Nachklassifizierung das Ergebnis der Erstklassifizierung nicht korrigiert wird.

Die konkrete Ausgestaltung der Gebühr, das heisst deren Anwendung und deren Höhe obliegt grundsätzlich der beauftragten Organisation. Die Gebühren müssen jedoch gestützt auf Artikel 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) vor deren Inkraftsetzung dem WBF zur Genehmigung unterbreitet werden. Die vom WBF genehmigten Gebühren müssen von der beauftragten Organisation auf deren Website öffentlich publiziert werden. Die Rechnungsstellung, das Mahnwesen und das Inkassoverfahren ist durch die beauftragte Organisation selbstständig zu regeln.

Artikel 16 Absatz 4 - 6 und Artikel 16a

Aufgrund der Erfahrungen im Vollzug werden diese Artikel sprachlich vereinfacht, und in Artikel 16a wird präzisiert, unter welchen Bedingungen beim BLW eine Verkürzung und Verlängerung von Einfuhrperioden sowie eine Erhöhung von Einfuhrmengen beantragt werden kann.