Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
den Beitrag aus. Die anerkannte Zuchtorganisation zahlt die Beiträge der Züchterin oder dem Züchter spätestens 30 Arbeitstage, nachdem sie die Beiträge vom BLW erhalten hat, aus.
3Sie meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl männlicher und weiblicher Tiere, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.4 Das BLW veröffentlicht die an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichteten Beiträge.
Art. 24
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 1
1Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr.
Anhang 1 Ziff. 8
8. Erhaltung von Schweizer Rassen
Art. 23-23e Referenzperiode Gesuchsfrist Gesuche für zeitlich befristete Erhaltungs- Kalenderjahr 30. Juni projekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a)
Abrechnung zeitlich befristete Erhaltungs- Kalenderjahr 15. Dezember projekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a)
Gesuche für die Langzeitlagerung von Kry- Kalenderjahr 30. Juni omaterial (Art. 23 Abs. 1 Bst. b)
Abrechnung Langzeitlagerung von Kryo- Kalenderjahr 15. Dezember material (Art. 23 Abs. 1 Bst. b)
Gesuche für die Erhaltung von Schweizer 1. Oktober bis 30. September 10. Oktober Rassen mit kritischem oder gefährdetem
Status (Art. 23 Abs. 1 Bst. c)
Abrechnung Beiträge für die Erhaltung von 1. Oktober bis 30. September 31. Oktober Schweizer Rassen mit kritischem oder ge-
fährdetem Status (Art. 23 Abs. 1 Bst. c)
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates