Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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14 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV),
14.1 Ausgangslage
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Schlachtviehverordnung (SV) können Lieferant und Abnehmer das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation (aktuell Proviande Genossenschaft) kostenlos beanstanden, respektive eine zweite neutrale Qualitätseinstufung verlangen. In den letzten Jahren nahm das Beanstandungsvolumen bei den nach der Verordnung des BLW über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh‑, Pferde-,
Schaf- und Ziegengattung neutral eingestuften geschlachteten Tieren kontinuierlich zu.
Aufgrund der stetigen Zunahme der Beanstandungen mit gleichzeitiger Abnahme des Anteils korrigierter Ergebnisse der Klassifizierung, ist davon auszugehen, dass das derzeit für Lieferanten und Abnehmer von Schlachttieren kostenlose Beanstandungswesen von einigen Akteuren primär zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken «missbraucht» wird. Beispielsweise um Margen zu optimieren oder festgestellte Qualitätsmängel durch eine Zweitbeurteilung möglicherweise auffangen zu können. Dies widerspricht der ursprünglichen Absicht, Beanstandungen nur bei offensichtlichen Klassifizierungsfehlern durchzuführen. Es widerspricht auch dem öffentlichen Interesse mit öffentlichen Geldern ein Beanstandungssystem mitzufinanzieren, welches von bestimmten Akteuren für eigene Interessen benutzt wird und dadurch zu Marktverzerrungen führen kann.
Mit dem zunehmenden Teil von objektiv nicht zwingenden Beanstandungen besteht dazu die Gefahr, dass die qualitative Arbeit der Klassifizierer der beauftragten Organisation zunehmend in Frage gestellt wird. Ebenfalls entsteht bei jeder Nachklassifizierung ein beträchtlicher administrativer und personeller Aufwand sowohl bei der beauftragten Organisation wie auch bei den Schlachtbetrieben. Die Proviande Genossenschaft hat zur Verbesserung der Situation im Beanstandungswesen eine Arbeitsgruppe eingesetzt und schlägt dem Bundesrat mit der Einführung einer Kostenpflicht und Anpassung beim Blockieren der beanstandeten Schlachtkörper zwei Verbesserungsvorschläge auf Verordnungsstufe vor. Damit sollen in Zukunft «missbräuchliche» Beanstandungen möglichst unterbunden werden und die Nachklassifizierung wieder dem ursprünglichen Zweck, das heisst der Korrektur effektiver Fehler bei der Klassifizierung dienen.
Mit dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) wurde dem Bundesrat mit Artikel 51 per 1. Januar 1999 die Kompetenz übertragen, Vollzugsaufgaben im Bereich Schlachtvieh und Fleisch an private Organisationen zu übertragen. Der Bundesrat hat die Übertragung der Vollzugsaufgaben in Artikel 26 und 27 SV nach BöB geregelt. Zusätzlich hat er die Vertragsdauer auf jeweils maximal 4 Jahre beschränkt. Die Erfahrung aus den letzten 20 Jahren hat gezeigt, dass die Einschränkung der Vertragsdauer auf vier Jahre zu restriktiv ist und einen unnötig hohen administrativen Aufwand sowohl aufseiten der Anbieterin wie aufseiten der Vergabestelle beim Bund generiert.
Im Rahmen des Vollzugs des Fleischeinfuhrregimes hat sich gezeigt, dass zu wenig klar ist, wer berechtigt ist, während einer laufenden Einfuhrperiode unter welchen Bedingungen deren Verlängerung sowie eine Erhöhung der Einfuhrmenge beim BLW zu beantragen. Mit der sprachlichen Umformulierung der bestehenden Regelung und der Präzisierung, dass die beauftragte Organisation bei logistischen Schwierigkeiten aufgrund höherer Gewalt während einer laufenden Einfuhrperiode dem BLW beantragen kann, diese zu verlängern, werden im Vollzug aufgetretene Unklarheiten beseitigt.
14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Neu müssen gestützt auf die Vollzugserfahrung die Beanstandungen für alle Tiergattungen bis
spätestens um 22.00 Uhr des Schlachttags bei der beauftragten Organisation eingereicht werden. Bisher hatten Beanstandungen bei den Tieren der Schweinegattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens 24 Stunden nach der Schlachtung zu erfolgen. Eine Blockierung des Schlachtkörpers während 24 Stunden entspricht nicht mehr den heutigen Prozessabläufen in den Schlachtbetrieben (u.a. vermehrt Lohnschlachtungen und enge Platzverhältnisse in Kühlräumen).