Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 173Fedlex · Erläuternder Bericht
Schlachtviehverordnung
Gegenüber der bestehenden Regulierung ändert sich nur die Bedingung beim Antrag zur Verlängerung der Einfuhrperiode bei logistischen Schwierigkeiten infolge höherer Gewalt. Neu können die interessierten Kreise während einer laufenden Einfuhrperiode beim BLW eine Verlängerung der Einfuhrperiode beantragen, wenn auf dem Beschaffungsmarkt aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophe) kurzfristig logistische Schwierigkeiten auftreten. Ein solcher Antrag bedingt die Zustimmung je einer Zweidrittelmehrheit der Vertretenden auf der Stufe Produktion sowie auf der Stufe Verarbeitung und Handel der interessierten Kreise. Die interessierten Kreise werden in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten.
Artikel 16b
Dieser Artikel erhält die neue Nummerierung 16b und entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Artikel 16a.
Artikel 27 Absatz 2
Die Vergabe der Leistungsvereinbarungen der Vollzugsaufgaben nach SV ist mit grösserem administrativem und personellem Aufwand verbunden. Dieser Aufwand entsteht sowohl bei den Anbietern wie bei der Vergabestelle beim Bund. In den letzten zwei Jahrzehnten gab es nur sehr wenige Interessenten, die an den Ausschreibungen teilgenommen haben. Für die Neuvergabe des Leistungsauftrags seit 2004 gab es jeweils nur eine einzige Anbieterin, die jeweils bisherige Auftragnehmerin. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Befristung der Vertragsdauer der Leistungsvereinbarungen auf vier Jahre ersatzlos zu streichen.
Ohne Regelung der maximalen Vertragsdauer in der SV werden die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) gelten. Diese sehen vor, dass die Laufzeit von Verträgen in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen darf und in begründeten Fällen eine längere Laufzeit vorgesehen werden kann. Die laufende Leistungsvereinbarung mit der beauftragten Organisation für den Zeitraum 2022-2025 ist von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen, da der diesbezügliche Dienstleistungsvertrag per 1. Januar 2022 für vier Jahre abgeschlossen wurde.
14.4 Auswirkungen
14.4.1 Bund
Der finanzielle Aufwand der beauftragten Organisation für das Beanstandungswesen wird wie bisher vom Bund über die bestehende Leistungsvereinbarung vollständig getragen. Neu müssen die Lieferanten und Abnehmer bei einer ungerechtfertigten Beanstandung Gebühren direkt an die beauftragte Organisation entrichten. Kurzfristig dürfte der finanzielle Aufwand für den Bund daher gleichbleiben. Mittelfristig sollte der finanzielle Aufwand für den Bund, respektive die Entschädigung an die beauftragte Organisation aber sinken, da davon auszugehen ist, dass die Anzahl beanstandeter geschlachteter Tiere zurückgehen wird. Wie hoch diese Einsparung sein wird, wird sich erst nach einer gewissen Zeit nach der Inkraftsetzung zeigen.
14.4.2 Kantone
Keine
14.4.3 Volkswirtschaft
Keine
14.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.