Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 und 4bis

4Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation beanstanden. Die Beanstandung hat spätestens bis um 22.00 Uhr des Schlachttags zu erfolgen. Die von einer Beanstandung betroffenen Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis die zweite neutrale Qualitätseinstufung erfolgt ist.

4bisFührt eine Beanstandung nicht zu einer Korrektur des Ergebnisses der ersten neutralen Qualitätseinstufung, so kann die beauftragte Organisation beim Lieferanten oder Abnehmer, der das Ergebnis beanstandet hat, für die administrativen Zusatzkosten Gebühren erheben.

SR ..........

1 SR 916.341

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