Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 199Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, sowie zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel und Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.

Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EU zu den betreffenden EU-Bestimmungen als gleichwertig anerkannt. Die neue Öko-Verordnung der EU (EU) 2018/8481 und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Sinne des autonomen Nachvollzugs sollen die Bio-Verordnung und die WBF Bio-Verordnung an die neuen EU-Vorgaben der Öko-Verordnung angepasst werden. So sollen kritische Abweichungen zu den EU Regelungen zeitnah behoben und technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich vermieden werden. Die Vernehmlassung der vorgeschlagenen Anpassungen soll insbesondere aufzeigen, ob es für die einzelnen Angleichungen Übergangsfristen braucht und wie lange diese allenfalls sein müssten.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Die Anforderungen an den in biologischen Produkten eingesetzten Aromen sollen erhöht werden.

b) Die Zulassung des Hinzufügens von konventionellem Hefeextrakt oder -autolysat bei der Herstellung biologischer Hefe soll nur noch bis am 31.12.2023 zugelassen werden.

c) Bei der Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel soll der Einsatz von Ionenaustauch- und Adsorptionsharzverfahren nur bei Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen werden.

d) Aromen sollen als biologisch gekennzeichnet werden dürfen.

e) In Anhang 3b werden die massgebenden Fassungen der für Art. 3c relevanten EU-Verordnungen aktualisiert.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c

In biologischen Lebensmitteln wird nur noch die Verwendung von natürlichen Aromastoffen und Aromaextrakten zugelassen, die folgende Anforderungen erfüllen:

- Der Aromabestandteil enthält ausschließlich natürliche Aromastoffe (Artikel 10 Absatz 1 Buch-

staben a und b der Aromenverordnung2), und

- der Aromabestandteil wurde ausschliesslich oder mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus dem

in Bezug genommenen Ausgangsstoff gewonnen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Aromenverordnung).

Die in biologischen Lebensmitteln verwendeten Aromen müssen nicht biologisch sein.

Artikel 3a, Absatz 2

Für die Herstellung von biologischer Hefe ist das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat nur noch bis zum 31. Dezember 2023 zugelassen. Absatz 2 wird darum aufgehoben.

1VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

2 SR 817.022.41