Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Art. 3d (Neu)

Die Behandlung biologischer Erzeugnisse mit der Ionenaustauschtechnologie wurde im Verlauf der Jahre mehrmals und in Bezug auf verschiedene Anwendungen von der EGTOP (Expert Group for Technical advice on Organic Production der EU) beurteilt3. Die Expertengruppe ist immer zum Schluss gekommen, dass diese Behandlung den Zielen und Grundsätzen des Bio Landbaus nicht entspricht. Dies ist auf den hohen Reinigungsgrad der hergestellten Stoffe zurückzuführen, der den Verbraucher über die wahre Beschaffenheit des Produkts täuschen könnte. Der Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren ist darum neu nur noch bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)4 zugelassen, damit die Reinheitsanforderungen der eingesetzten Stoffe erfüllt werden können.

Art. 3e (Neu)

Natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte dürfen als biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle ihre Bestandteile (Trägerstoffe und Aromastoffe) biologisch sind (Erfüllung der 95 %-Regel).

Anhang 3b

In Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet und aktualisiert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c massgebend sind.

Übergangsbestimmung

Um der Branche genügend Zeit zu lassen, um sich an die neuen Bestimmungen nach Art. 3a anzupassen, wird die Zulassung für die Zugabe von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder – autolysat bei der Herstellung von biologischer Hefe auf den 31. Dezember 2023 befristet.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine nennenswerten Auswirkungen

1.4.2 Kantone

Keine nennenswerten Auswirkungen

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Anpassungen sind volkswirtschaftlich relevant, da sie die Voraussetzungen schaffen, damit die Gesetzgebung der Schweiz im Bereich der Bio-Produkte weiterhin als äquivalent mit den entsprechenden Bestimmungen der EU gelten kann. Dies wiederum ist eine Voraussetzung für die Fortführung eines hindernisfreien Warenaustausches zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen von Anhang 9 des Agrarabkommens

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts-und Verwaltungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.

Am 01. Januar 2022 wird die neue Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in Kraft treten. Diese Verordnung weist diverse Ermächtigungen auf, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Einige dieser Durchfüh-

3 EGTOP Food Report I (2012), EGTOP Food Report III (2014), EGTOP Wine Report (2015), EGTOP Food Report VI (2019). Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtopreports_en

4 SR 817.022.104