Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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18 Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV), SR 824.01
18.1. Ausgangslage
In diesem Verordnungspaket wird vorgeschlagen die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; RS 913.1) total zu revidieren und die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; RS 913.211) aufzuheben.
18.2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Die SVV wird vollständig überarbeitet. Die Verweise in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ZDV zu Artikel 14 und 18 SVV müssen angepasst werden. Auf der inhaltlichen Ebene gibt es keine Änderungen.
18.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 5 Absatz 1
Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.
18.4. Auswirkungen
18.4.1. Bund
Keine Auswirkung.
18.4.2. Kantone
Keine Auswirkung.
18.4.3. Volkswirtschaft
Keine Auswirkung.
18.5. Verhältnis zum internationalen Recht
Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
18.6. Inkrafttreten
Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
18.7. Rechtliche Grundlagen
In Artikel 79 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen.