Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst
3.6 Inkrafttreten
Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
3.7 Rechtliche Grundlagen
In Artikel 6 Absatz 2 ZDV hat der Bundesrat dem WBF die Kompetenz erteilt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf zu regeln.