Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnung über die Ko-  Mindestens 5% der Betriebe sollen jährlich aufgrund eines be-41

ordination der Kontrollen gründeten Verdachtes oder aufgrund der jährlich festgelegten auf Landwirtschaftsbetrie- Bereiche mit höheren Risiken für Mängel kontrolliert werden. ben, VKKL (910.15) Neu angemeldete und kontrollierte Direktzahlungsprogramme

zählen nicht mehr zu den 5%.

 Die Kantone müssen die Kulturen künftig nicht mehr explizit vor Ort kontrollieren, sondern können diese auch via Satellitenbilder oder mit anderen Methoden überprüfen.

 Die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger werden in den Geltungsbereich und das Kontrollkonzept der VKKL integriert.

Bio-Verordnung (910.18)  Der Geltungsbereich der Verordnung soll auf Tierfutter für46

Heimtiere ausgedehnt werden.

 Der Verkauf unverpackter bzw. loser biologischer Erzeugnisse von Einzelhandelsunternehmen, welche keine weiteren zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausüben, soll unter gewissen Bedingungen von der Zertifizierungspflicht ausgenommen werden.

 Die Hydrokultur soll präzise umschrieben und der Grundsatz des bodengebundenen Anbaus in der Verordnung verankert werden. Ausnahmen, wie beispielsweise der Anbau in Töpfen, werden präzisiert.

 Die Verwendung von Nanomaterialien soll für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel als unzulässig bezeichnet werden.

 Die Zulassung nicht biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs soll neu mittels Allgemeinverfügung für insgesamt maximal 1.5 Jahre erfolgen.

 Es soll definiert werden, welche Informationen die Bio-Zertifikate zwingend enthalten müssen.

Landwirtschaftliche Be-  Die von den Kantonen bewilligten Flächen mit Schwarzbra-54

griffsverordnung, LBV chen zur Bekämpfung von Erdmandelgras werden nicht mehr (910.91) aus der LN ausgeschlossen. Damit berechtigen sie auch ohne

Kultur während der Sanierungsphase zu Direktzahlungen.

 Die Definition der Obstanlagen wird dem aus Praxis und Vollzug gemeldeten Bedarf angepasst.

Strukturverbesserungsve-  Die SVV wird total revidiert.58

rordnung, SVV (913.1)  Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

o Bei einzelbetrieblichen Massnahmen sind Genossenschaften von einer Unterstützung nicht mehr ausgeschlossen.

o Für juristische Personen ist bei Beitragsfällen ein Baurecht von 20 Jahren anstelle von bisher 30 Jahren erforderlich.

o Für Umweltmassnahmen ist kein Baurecht mehr erforderlich.

o Investitionshilfen sind auch für Pächter innerhalb der Familie möglich.

o Ab Bergzone III ist die erforderliche Betriebsgrösse mit 0.60 SAK festgelegt, um die Bewirtschaftung dieser Gebiete zu sichern.

o Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen mindestens zwei der beteiligten Einheiten eine Betriebsgrösse von 0.60 SAK oder mehr aufweisen.