Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Verordnung über die Ko- Mindestens 5% der Betriebe sollen jährlich aufgrund eines be-41
ordination der Kontrollen gründeten Verdachtes oder aufgrund der jährlich festgelegten auf Landwirtschaftsbetrie- Bereiche mit höheren Risiken für Mängel kontrolliert werden. ben, VKKL (910.15) Neu angemeldete und kontrollierte Direktzahlungsprogramme
zählen nicht mehr zu den 5%.
Die Kantone müssen die Kulturen künftig nicht mehr explizit vor Ort kontrollieren, sondern können diese auch via Satellitenbilder oder mit anderen Methoden überprüfen.
Die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger werden in den Geltungsbereich und das Kontrollkonzept der VKKL integriert.
Bio-Verordnung (910.18) Der Geltungsbereich der Verordnung soll auf Tierfutter für46
Heimtiere ausgedehnt werden.
Der Verkauf unverpackter bzw. loser biologischer Erzeugnisse von Einzelhandelsunternehmen, welche keine weiteren zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausüben, soll unter gewissen Bedingungen von der Zertifizierungspflicht ausgenommen werden.
Die Hydrokultur soll präzise umschrieben und der Grundsatz des bodengebundenen Anbaus in der Verordnung verankert werden. Ausnahmen, wie beispielsweise der Anbau in Töpfen, werden präzisiert.
Die Verwendung von Nanomaterialien soll für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel als unzulässig bezeichnet werden.
Die Zulassung nicht biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs soll neu mittels Allgemeinverfügung für insgesamt maximal 1.5 Jahre erfolgen.
Es soll definiert werden, welche Informationen die Bio-Zertifikate zwingend enthalten müssen.
Landwirtschaftliche Be- Die von den Kantonen bewilligten Flächen mit Schwarzbra-54
griffsverordnung, LBV chen zur Bekämpfung von Erdmandelgras werden nicht mehr (910.91) aus der LN ausgeschlossen. Damit berechtigen sie auch ohne
Kultur während der Sanierungsphase zu Direktzahlungen.
Die Definition der Obstanlagen wird dem aus Praxis und Vollzug gemeldeten Bedarf angepasst.
Strukturverbesserungsve- Die SVV wird total revidiert.58
rordnung, SVV (913.1) Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
o Bei einzelbetrieblichen Massnahmen sind Genossenschaften von einer Unterstützung nicht mehr ausgeschlossen.
o Für juristische Personen ist bei Beitragsfällen ein Baurecht von 20 Jahren anstelle von bisher 30 Jahren erforderlich.
o Für Umweltmassnahmen ist kein Baurecht mehr erforderlich.
o Investitionshilfen sind auch für Pächter innerhalb der Familie möglich.
o Ab Bergzone III ist die erforderliche Betriebsgrösse mit 0.60 SAK festgelegt, um die Bewirtschaftung dieser Gebiete zu sichern.
o Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen mindestens zwei der beteiligten Einheiten eine Betriebsgrösse von 0.60 SAK oder mehr aufweisen.