Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht
2Im Rahmen von Projekten zur regionalen Entwicklung können folgende Massnahmen unterstützt werden:
a. Massnahmen nach Kapitel 2, 3 und 5;
b. Aufbau und Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit;
c. Bauten und Anlagen im Talgebiet zur Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
d. gemeinschaftliche Investitionen im Interesse des Gesamtprojekts; und
e. weitere Massnahmen im Interesse des Gesamtprojekts.
Art. 39 Voraussetzungen
1Projekte zur regionalen Entwicklung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit beitragen.
b. Das Projekt besteht aus mindestens drei Teilprojekten mit je eigener Rechnungsführung und Trägerschaft sowie unterschiedlicher Ausrichtung.
c. Die Teilprojekte sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abgestimmt und mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung koordiniert.
d. Die Mitglieder der Projektträgerschaft sind mehrheitlich direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter; diese besitzen die Stimmenmehrheit.
2Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a. die Trägerschaft darf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von maximal 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.
b. Der Hauptumsatz muss aus der Verarbeitung regionaler landwirtschaftlicher Rohstoffe oder von deren Verkauf stammen.
c. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein. Zulässig sind zudem einstufige Mutter- Tochterverbindungen, wobei die Eigentümerin der Liegenschaften Finanzhilfeempfängerin ist und die ganze Gruppe die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss.
3Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein. Die Tragbarkeit muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens sieben Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegen werden. Für Tiefbaumassnahmen, die im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung umgesetzt werden, muss die Tragbarkeit gemäss Artikel 17 Absatz 1 belegt werden.