Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

Art. 40 Anrechenbare Kosten

Zusätzlich zu den Kosten gemäss Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:

a. die Erarbeitung der Unterlagen für eine Vereinbarung;

b. Einrichtungen;

c. Maschinen und Fahrzeuge im Interesse des Gesamtvorhabens;

d. Marketingkosten im Rahmen eines Gesamtkonzepts;

e. Geschäftstätigkeitskosten des Gesamtvorhabens;

f. Beratungskosten; und

g. Kosten, die nach Kapitel 2 und 3 anrechenbar sind.

Art. 41 Beitragssätze

1Werden Massnahmen nach Kapitel 2, 3 und 5 im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen wie folgt erhöht:

a. bei Projekten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a: um 20 Prozent;

b. bei Projekten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b: um 10 Prozent.

2Für Kosten, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung anrechenbar sind, sowie für die Erarbeitung der Unterlagen für eine Vereinbarung gelten die folgenden Beitragssätze:

Prozent a. in der Talzone34

b. in der Hügelzone und in der Bergzone I37

c. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet40

3Die anrechenbaren Kosten können für Massnahmen nach Absatz 2, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung anrechenbar sind, sowie für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase ergänzt werden, reduziert werden. Die prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten pro Massnahmenkategorie ist in Anhang 9 festgelegt.

Art. 42 Höhe der Investitionskredite und Ansätze

1Die Höhe der Investitionskredite an ein Projekt zur regionalen Entwicklung bemisst sich nach den einzelnen Massnahmen des Vorhabens.

2Nach Abzug öffentlicher Beiträge beträgt der Investitionskredit 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3Für einzelnen Massnahmen, die in Kapitel 2, 3 und 5 aufgeführt sind, werden die Höhe der Investitionskredite nach diesen Bestimmungen festgelegt.