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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten

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VEREINBAREN FOLGENDES:

ARTIKEL 1 – GEGENSTAND

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec ausüben.

ARTIKEL 2 – GELTUNGSBEREICH

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs:

a) eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec besitzen; und

b) einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von der Schweiz oder Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurde.

ARTIKEL 3 – LEITSÄTZE

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;

c) die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;

d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;

e) die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.

ARTIKEL 4 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.

4.2 «Aufnahmegebiet»

Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur