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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
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d) jede an eine gesuchstellende Person versandte Antwort muss von den zuständigen Behörden begründet werden.
e) die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.
ARTIKEL 9 – BESCHWERDE IM HINBLICK AUF EINE WIEDERERWÄGUNG DES ENTSCHEIDS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
In der Schweiz:
9.1 In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig
(30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Das detaillierte Verfahren ist in den Artikeln 44 und folgende des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren beschrieben. Für eine Beschwerde ist eine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich.
In Quebec:
9.2 Die gesuchstellende Person kann eine Wiedererwägung der Verfügung
des Verwaltungsrats der zuständigen Quebecer Behörde verlangen, sofern dieser die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung bei der zuständigen Quebecer Behörde einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht.
9.3 Die zuständige Quebecer Behörde teilt der gesuchstellenden Person das
Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben mit.
9.4 Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abge-
ben, muss sie diese der zuständigen Quebecer Behörde mindestens zwei (2) Tage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen.
Der vom Verwaltungsrat der zuständigen Quebecer Behörden in Anwendung von Absatz 2 des Artikels 86.0.1 des Code des professions gebildete Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus.
Dieser Ausschuss setzt sich aus Personen zusammen, die nicht dem Verwaltungsrat der zuständigen Quebecer Behörde angehören.
9.5 Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der
gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem