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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
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In Quebec:
7.3 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen über
folgende Internetseite eingereicht werden:
Ordre des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec
www.otpadq.com
7.4 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen
bei der zuständigen Quebecer Behörde folgende Dokumente einreichen:
a) eine Kopie ihres Diploms gemäss Artikel 2b)
b) das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular für das Gesuch um Ausstellung der Zulassung der zuständigen Quebecer Behörde, das unter folgender Adresse zu finden ist:
www.otpadq.com;
c) ein Identitätsausweis mit Foto.
Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.
ARTIKEL 8 – VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZUR BEARBEITUNG DER GESUCHE ANGEWANDTES VERWALTUNGSVERFAHREN
Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:
a) Die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb eines (1) Monats nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis;
b) die zuständigen Behörden prüfen Gesuche um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec so rasch wie möglich.
c) in jedem Fall informiert die zuständige Behörde die gesuchstellenden Personen innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um einen (1) Monat verlängern.