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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
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DAS STAATSSEKRETARIAT FÜR BILDUNG, FORSCHUNG UND INNOVATION
UND
DER ORDRE DES TECHNOLOGUES EN PROTHÈSES ET APPAREILS DU QUÉBEC,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,
IN ERWÄGUNG der am XX/XX/2022 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);
IN ERWÄGUNG, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;
IN ERWÄGUNG, dass das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und der Ordre des technologues en appareils et prothèses dentaires du Québec rechtmässig errichtet gemäss dem Code des professions du Québec (RLRQ, c. 26), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige sind;
IM BESTREBEN, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass die Ausbildungsabschlüsse und die Praxisfelder gleichwertig sind und dass folglich keine Ausgleichsmassnahmen notwendig sind;