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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten

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Zahnspangentechnologin bzw. -technologe (Technologue en prothèses et appareils dentaires);

b) im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde folgenden Ausbildungsabschluss erworben haben:

i. ein Diplôme d’étude collégiale en techniques dentaires; oder

ii. ein Diplôme d’études collégiales en techniques de prothèses dentaires.

In Quebec:

5.2 Gemäss den vom Ordre des technologues en prothèses et appareils den-

taires du Québec festgelegten Voraussetzungen muss die gesuchstellende Person zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf den Erwerb der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Be-

rufs Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in

Quebec:

a) im Hoheitsgebiet der Schweiz das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker erhalten haben, ausgestellt von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis;

b) den Nachweis ausreichender Französischkenntnisse zur Ausübung des Berufs erbringen, wie in Artikel 35 der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11) vorgeschrieben.

Die gesuchstellende Person muss überdies folgende Voraussetzung erfüllen:

Sie muss eine vom Ordre des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec organisierte Informationsveranstaltung im Umfang von rund zehn (10) Stunden über die Gesetze und Vorschriften zur Berufspraxis der Zahnersatz- und Zahnspangentechnologinnen und -technologen in Quebec besuchen.

ARTIKEL 6 – WIRKUNGEN DER ANERKENNUNG

In Quebec:

6.1 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten

von der zuständigen Quebecer Behörde die rechtliche Befähigung zur