Vorlage
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben zugestellt werden.
ARTIKEL 10 – ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN
Die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.
Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.
Für diese Absprache bezeichnen die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs die folgenden Stellen als Kontaktstellen:
Für die Schweiz:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ
Einsteinstrasse 2
3003 Bern
Für Quebec:
Secrétaire de l’Ordre
Ordre des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec
500, Rue Sherbrooke Ouest, Bureau 900
Montréal (Québec) H3A 3C6
ARTIKEL 11 – INFORMATION
Die zuständigen Schweizer und Quebecer Behörden kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.
ARTIKEL 12 – SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.