Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 4 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Kultur BAK
Teilrevision der Sprachenverordnung Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom …
Ausgangslage
Die Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV; SR 441.11) ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Die Bestimmungen der Sprachenverordnung haben sich in den elf Jahren ihrer Anwendung grundsätzlich bewährt.
Unmittelbarer Anlass für die geplante Teilrevision sind Änderungen im Förderdispositiv zum schulischen Austausch sowie die vom Bundesrat in der Kulturbotschaft 2021–2024 (BBl 2020 3131) angekündigte Neuausrichtung der Unterstützung von Verständigungsorganisationen, ferner der Vorschlag der Kantone für eine thematische Öffnung der Förderbestimmungen zur Unterstützung der Landessprachen im Unterricht. Schliesslich soll die Teilrevision zum Anlass genommen werden, gewisse Redundanzen in der geltenden Verordnung aufzuheben und den Text redaktionell zu bereinigen. Neue Förderbestimmungen sollen hingegen nicht eingeführt werden.
Die geplante Teilrevision bezieht sich nur auf die Bestimmungen zu den Finanzhilfen in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Kultur (2. bis 6. Abschnitt). Der 1. Abschnitt zu den Amtssprachen des Bundes (Zuständigkeit der Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit) ist bereits 2014 revidiert worden. Eine erneute Anpassung dieses Abschnitts ist nicht notwendig.
Anpassungen
Im Folgenden werden die vorgesehenen Anpassungen gegenüber der geltenden Verordnung im Einzelnen dargestellt und begründet:
Artikel 9 Schulischer Austausch
Die geltende Bestimmung war ganz auf die bis 2016 für die Austauschförderung mandatierte ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit zugeschnitten. Die von den Kantonen gegründete ch Stiftung erfüllte als einzige Institution die aufgeführten Kriterien. Die Ablösung der ch Stiftung durch die von Bund und Kantonen gemeinsam getragene Agentur «Movetia» bedingt eine Anpassung des Wortlauts. Auf die Nennung von Voraussetzungen wird verzichtet, die Umschreibung der zu leistenden Aufgaben kann auf drei Hauptpunkte reduziert werden:
- Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Förderung des schulischen Austauschs: Einzelaustausch, Klassenaustausch, Lehrpersonenaustausch, Austausch in der beruflichen Grundbildung;
- Beratung, Begleitung und Unterstützung von Austauschprojekten: Aufbau und Pflege eines Netzwerks mit den Zielgruppen in allen Sprachregionen, Beratung von Organisationen, Institutionen, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern zu Austausch und Mobilität;
- Dokumentation, Evaluation und Information zu Austauschangeboten und -aktivitäten: Dokumentation der Austauschangebote der Kantone und der übrigen relevanten Stakeholder, Information und Kommunikation über Austausch und Mobilität, Entwicklung von Vorschlägen für die Förderung von Austausch, Reporting zu den Teilnahmezahlen an Austauschprogrammen.
Die Aufgaben von Movetia werden für jede Finanzierungsperiode in einem Leistungsauftrag präzisiert.