Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 4 Seiten
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Die Agentur Movetia soll mittelfristig in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft umgewandelt werden. Ein Erlass, der die Organisation und die Aufgaben der Agentur näher umschreibt, ist in Vorbereitung. In diesem Sinne handelt es sich bei der Neuformulierung von Artikel 9 der Verordnung um eine (implizite) Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des neuen Movetiagesetzes. Der Artikel wird bei Inkrafttreten des Movetiagesetzes angepasst oder aufgehoben.
Artikel 10 Förderung der Landessprachen im Unterricht
Die Massnahmen zur Förderung der Landessprachen im Unterricht erfolgen in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (GS EDK). Dieses lässt die Gesuche durch ein Expertengremium evaluieren und gibt dem Bundesamt für Kultur (BAK) eine Empfehlung ab.
Das GS EDK hat im Frühjahr 2020 bei den zuständigen Diensten in den Kantonen eine Umfrage über die Optimierung der Förderpraxis durchgeführt. Ein wichtiges Anliegen der Kantone betrifft die Projekte zur Entwicklung von Konzepten und Lehrmitteln für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache (Bst. a). Die Förderung stellte bisher allein auf den Innovationsgehalt der Vorhaben ab. Die einseitige Betonung der Innovation ist nach elf Jahren der Anwendung der Verordnung nicht mehr sinnvoll. Künftig sollen Vorhaben gefördert werden können, die innovativ sind oder einen Bezug zu bildungspolitischen Schwerpunkten aufweisen. Als Referenz gelten die seit 2011 jeweils in einer gemeinsamen Erklärung festgelegten bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen. Die Anpassung ist inhaltlicher Art und ändert nichts an der Rolle des Bundes, der die Kantone subsidiär bei der Erfüllung besonderer Aufgaben unterstützen kann (vgl. Bericht der WBK-N zum Entwurf des Sprachengesetzes, Kap. 2.1.2; BBl 2006 8997).
Artikel 11 Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache
Die Sachüberschrift und die Formulierung des Artikels werden redaktionell angepasst und vereinheitlicht nach dem Modell von Artikel 10 (betrifft nur die deutsche Version der Verordnung).
Artikel 12 Wissenschaftliches Kompetenzzentrum für Mehrsprachigkeit
Die Bestimmung wird redaktionell überarbeitet und vereinfacht. Die Umschreibung der Leistungen fokussiert auf die effektiven Arbeiten des Wissenschaftlichen Kompetenzzentrums für Mehrsprachigkeit gemäss bewährter Praxis, wie sie in den Leistungsvereinbarungen mit dem BAK verankert ist.
Artikel 13 Unterstützung von Nachrichtenagenturen
Auch diese Bestimmung wird bezüglich Struktur und Fördervoraussetzungen vereinfacht. Wenn eine Nachrichtenagentur in mindestens drei Landessprachen über Themen aus allen vier Sprachregionen berichtet, nimmt sie durch ihre Arbeit eine Brückenfunktion zwischen den Sprachgemeinschaften wahr. Auf das Erfordernis des «verständigungspolitischen Auftrags» kann somit verzichtet werden.
Artikel 14 Unterstützung von Organisationen und Institutionen
Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund Organisationen und Institutionen fördern, welche sich für Verständigung und Mehrsprachigkeit einsetzen. Die geltenden Kriterien sind allerdings sehr breit und erlauben keine strategische Fokussierung der Förderung. In der Kulturbotschaft 2021–2024 hat der Bundesrat das Ziel formuliert, dass die Verständigungsförderung kohärenter auszugestalten und besser auf die anderen Förderbereiche abzustimmen sei. Um gefördert werden zu können, müssen die Tätigkeiten der Organisationen sich künftig auf zwei Schwerpunkte beziehen: die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Mehrsprachigkeit und die Vernetzung der Akteure im betreffenden Bereich (Kulturbotschaft 2021–2024, Kap. 3.6.2).