Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 4 Seiten

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Artikel 23 Unterstützung von Organisationen und Institutionen

Artikel 23 regelt die Unterstützung mit Bundesmitteln von Organisationen und Institutionen, die im Kanton Tessin für die Erhaltung und Förderung des Italienischen tätig sind, analog Artikel 19 für den Kanton Graubünden. Mit der Teilrevision werden kleinere Anpassungen der Zielsetzungen in Absatz 1 vorgeschlagen (Bst. b: Ausweitung der Beschränkung auf literarisches Schaffen, weil zu eng und nicht der Praxis entsprechend; Bst. c: redaktionelle Anpassung zur Vermeidung des unklaren Begriffs «sprachlich-kulturell»). Zu Absatz 2 (neu) vgl. die Erläuterungen zu Artikel 24.

Artikel 24 Finanzhilfen für das Osservatorio linguistico della Svizzera italiana

Das Osservatorio linguistico della Svizzera Italiana (OLSI) ist heute organisatorisch dem kantonalen Dipartimento dell'educazione, della cultura e dello sport (DECS) angeschlossen. Die Förderung des OLSI gehört systematisch zu Artikel 23 und wird dort in Absatz 2 (neu) ergänzt. Artikel 24 kann somit aufgehoben werden.

Artikel 25 Finanzhilfe für Übersetzungen

Die Bestimmung betrifft die Förderung der Übersetzungstätigkeit durch den Kanton Tessin in die anderen Landessprachen sowie aus den Landessprachen ins Italienische. Der Fördergegenstand gehört systematisch zu Artikel 22 und ist dort durch Absatz 2 Buchstabe b bereits abgedeckt. Artikel 25 kann somit aufgehoben werden.

Artikel 26 Gesuche

Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 10 und 11 werden seit 2019 nicht mehr beim GS EDK, sondern über die Förderplattform (FPF) des BAK eingereicht. Aus diesem Grund kann Absatz 1 vereinfacht und Absatz 2 aufgehoben werden.

Die Absätze 2-4 (neu) zum Gesuchsverfahren entsprechen den Regeln, die in den Förderkonzepten des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) gestützt auf das Kulturfördergesetz (KFG; SR 442.1) üblich sind und sich bewährt haben.

Artikel 27 Verfahren und Rechtsmittel

Absatz 1 wird ergänzt gemäss Artikel 26 Absatz 2 der geltenden Verordnung.

Artikel 29 Auszahlung der Finanzhilfen

Nach aktueller Praxis überweist das BAK die Fördermittel für die vom BAK bewilligten Gesuche nach den Artikeln 10 und 11 an das GS EDK. Dieses leitet die Finanzhilfen an die Gesuchsteller weiter, gemäss den Vorgaben in der Verfügung des BAK. Auf dieses unnötig komplizierte Vorgehen soll verzichtet werden, die Mittel sollen künftig direkt vom BAK ausbezahlt werden.

Wenn die Zahlungen nur noch durch das BAK erfolgen, kann diese Bestimmung gestrichen werden. Es ist grundsätzlich selbstverständlich, dass die zuständige Verwaltungseinheit die Auszahlung vornimmt.