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Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 5 Seiten

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Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Sprachenverordnung vom 4. Juni 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Schulischer Austausch

(Art. 14 SpG)

Zur Förderung des schulischen Austausches werden der Schweizerischen Stiftung für die Förderung von Austausch und Mobilität «Movetia» Finanzhilfen gewährt für:

a. die Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Förderung des schulischen Austauschs;

b. die Beratung, Begleitung und Unterstützung von Austauschprojekten;

c. die Dokumentation, Evaluation, Information zu Austauschangeboten und Austauschaktivitäten.

Art. 10 Sachüberschrift und Bst. a

Landessprachen im Unterricht

(Art. 16 Bst. a und b SpG)

Zur Förderung der Landessprachen im Unterricht werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für:

a. Projekte zur Entwicklung von Konzepten und Lehrmitteln für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache, die innovativ sind oder einen Bezug zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen von Bund und Kantonen aufweisen;

Art. 11 Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache

(Art. 16 Bst. c SpG)

Zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für:

1 SR 441.11