Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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Abweichend zu den vorgeschlagenen Regulierungen in der EU richtet sich die Beimischpflicht nur an die Anbieter von Flugtreibstoffen und nicht an die Betreiber der Luftfahrzeuge. Gibt es jedoch zum Beispiel basierend auf statistischen Daten oder Hinweisen der EU Anzeichen von «Tankering», kann der Bundesrat gegenüber den Betreibern von Luftahrzeugen geeignete Massnahmen vorsehen, wie beispielsweise eine Berichterstattungspflicht für die jährlich getankten Flugtreibstoffe (Abs. 4).

Die Anbieter von Flugtreibstoffen sind gegenüber dem BAFU zu einer jährlichen Berichterstattung verpflichtet, in der sie darlegen, ob und wie die Beimischquote eingehalten wurde (Abs. 5). Ausserdem sollen sie aus Gründen der Transparenz den Bund über die Kosten informieren, die infolge der Beimischquote entstehen (Abs. 6).

Art. 13e Sanktion bei Nichterfüllung der Beimischquote

Mischt ein Anbieter von Flugtreibstoffen zu wenige erneuerbare und/oder erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe bei, so dass er die geforderte Beimischquote in einem Kalenderjahr nicht einhält, muss er für jede Tonne CO2, die durch den fossilen Flugtreibstoff anstelle des erneuerbaren Flugtreibstoffs verursacht wird, einen Betrag von 600 Franken pro Tonne CO2 entrichten (Bst. a). Dieser Betrag entspricht momentan in etwa den Mehrkosten von erneuerbaren Flugtreibstoffen gegenüber der fossilen Referenz. Die Vorlage orientiert sich dabei an den Vorschlägen der Europäischen Kommission. Sollte sich die Sanktion in der EU noch ändern, kann die Vorlage nach der Vernehmlassung angepasst werden. Zudem muss der Anbieter von Flugtreibstoffen im Folgejahr zusätzlich zur Pflichtquote erneuerbare oder erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe beimischen (Bst. b). Der Umfang entspricht in der Regel den fehlenden Mengen des Vorjahres, kann aber auch der Marktsituation Rechnung tragen und geringer sein, falls erneuerbare und/oder erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe in der geforderten Menge nachweislich nicht verfügbar sind.

3. Kapitel: Senkenleistungen

Art. 14

Artikel 14 wird aufgehoben. Die Senkenleistungen sind neu explizit in die Artikel 2 (Begriffe), 6 (internationale Bescheinigungen) und 7 (nationale Bescheinigungen) aufgenommen.

4. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation

1. Abschnitt: Emissionshandelssystem

Art. 15 Abs. 1 und 3

Die massgebende Schwelle für die Teilnahme am EHS auf Gesuch soll neu nur noch die Gesamtfeuerungswärmeleistung sein. Die heutige zusätzliche Voraussetzung einer Zugehörigkeit zu einer Anlagenkategorie (Anhang 7 der gültigen CO2-Verordnung) soll entfallen (Abs. 1). Der Bundesrat soll die Höhe der Gesamtfeuerungswärmeleistung bezeichnen (Abs. 3). Dabei berücksichtigt er unter anderem die Höhe der fossilen Treibhausgasemissionen, die bei einer vollständigen Auslastung der Anlage verursacht werden können. Der Schwellenwert ist für die laufende Handelsperiode bei 10 MW festgesetzt (Art. 42 Abs. 2 CO2-Verordnung).

Art. 16

In Absatz 1 wird präzisiert, dass Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, unabhängig der ausgestossenen Menge an Treibhausgasen. Neu soll der Betrieb von Anlagen zur Abscheidung von CO2-Emissionen, deren Transport und Speicherung (CCS) als Kategorie bezeichnet werden.