Vorlage
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 2 Seiten
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Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Dezember 20131 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die Bearbeitung bestimmter biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländerbereich.
Art. 3 Abs. 1 Bst. h
1Die zuständigen Dienste von fedpol bearbeiten erkennungsdienstliche Daten bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
h. automatisierte Übermittlung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten an den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS).
Art. 3a Befugnis des SEM
Das SEM kann die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder bei Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus dem AFIS dem N-SIS automatisch liefern. Die betreffende Person wird über die Verwendung dieser Daten informiert in Einklang mit Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG).
1 SR 361.3
2 SR 235.1
2021–......