Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

quote im Vergleich zur aktuellen Methode (Erfassung der Resultate in Excel-Liste und Übermittlung derselben mittels eines Datenübermittlungstools oder per E-Mail an das BLV). Dies entspricht der Informatikstrategie von Bund und Kantonen und trägt dem «Once Only»-Prinzip Rechnung, wonach Daten nur noch einmalig erfasst und an eine Behörde gemeldet werden sollen. Zudem werden die Resultate im ARES den Kantonen und dem BLV erlauben, Daten aus den Lebensmittelkontrollen besser auszuwerten und dadurch weitergehende Aussagen über die Qualität der Lebensmittelkontrolle und der Sicherheit von Lebensmitteln zu machen. Dies stärkt die Lebensmittelkontrolle und ermöglicht dem BLV, seine Aufsichtsfunktion über die kantonalen Vollzugsorgane effizienter wahrzunehmen. Der Betrieb des ARES verteuert sich aufgrund der Erweiterung um die Daten zur Lebensmittelsicherheit jedoch nicht.

Die neue Regelung zur Kostentragung der Kantone in Bezug auf das Fleko (vgl. Art. 16) wird für diese eine gewisse finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben, was angesichts der Tatsache, dass das Informationssystem primär der Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben der Kantone dient, gerechtfertigt erscheint. Für den Bund führt dies zu einer finanziellen Entlastung, da er bisher die Kosten für das Fleko allein getragen hat.

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft

Die Revision trägt zur Stärkung der Lebensmittelkontrolle und -sicherheit bei. Sie hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0916.026.81, Anhang 11) vereinbar bzw. dienen der Harmonisierung mit diesem.