Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 6 Seiten
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Art. 8
Art. 8 regelt die Erteilung und den Entzug der Zugriffsrechte. Diese werden den Mitarbeitenden der Bundesämter, der kantonalen Vollzugsbehörden, der anerkannten Laboratorien sowie den Administratorinnen und Administratoren aufgrund eines schriftlichen Gesuchs an die Fachstelle des jeweiligen Informationssystems auf unbeschränkte Zeit erteilt (Abs. 1 und 2). Neu wird zudem eine Regelung zum Entzug der Zugriffsrechte vorgesehen (Abs. 2). Dabei geht es hauptsächlich darum, dass Personen das Zugriffsrecht, welches ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit bei einer zugriffsberechtigten Behörde erteilt worden war, nach Verlassen der Arbeitsstelle wieder entzogen wird.
Die Einsichtnahme der kantonalen Vollzugsbehörden in die Vollzugsdaten anderer kantonaler Behörden (Abs. 5) erfolgt nicht über die Fachstelle des jeweiligen Informationssystems. Für die veterinärrechtlichen Daten des ARES erfolgt der Zugriff durch Eingabe der TVD-Nummer des betreffenden Betriebs, der Identifikationsnummer des betreffenden Tieres und der Name der Tierhaltenden (vgl. auch Ausführungen zu Art. 3–6), für die übrigen Daten des ARES und für die Daten des ASAN und des Fleko durch Freischaltung der Daten durch die Verwaltungseinheit, zu deren Zuständigkeitsbereich die Daten gehören (Abs. 5 Bst. a).
Die kantonalen Vollzugsbehörden legen die Zugriffsrechte an die von ihnen mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit beauftragten Dritten fest und vergeben diese entsprechend (Abs. 3).
Art. 9
Art. 9 wird etwas allgemeiner gefasst. Konkret ist vorgesehen, dass nicht besonders schützenswerte Daten von den zugriffsberechtigten Behörden an andere Behörden weitergegeben werden dürfen, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für die Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten ergibt sich aus Art. 17 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) und braucht daher an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden.
Art. 10
Die zugriffsberechtigten Behörden dürfen die Daten aus den Informationssystemen Dritten für wissenschaftliche und statistische Zwecke bekannt geben. Eine korrekte Anonymisierung liegt vor, wenn mit verhältnismässigem Aufwand aus den Daten keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare Personen gezogen werden können.
Art. 11
Wie bereits nach geltendem Recht können die drei Informationssysteme miteinander und mit anderen Informationssystemen verknüpft werden. Die Liste stellt die potentiell möglichen Verknüpfungen dar. Tatsächlich bestehen solche aktiven Verknüpfungen mit den genannten Systemen aktuell primär für das ASAN (mit Ausnahme des Informationssystems Antibiotika in der Veterinärmedizin [IS ABV]). Das ARES ist aktuell nur mit dem ASAN, der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und dem Betriebs- und Unternehmensregister verknüpft, das Fleko einzig mit der TVD. Zwischen dem ASAN und Acontrol sorgt die Verknüpfung beispielsweise dafür, dass bei der Erfassung von Mängeln in Acontrol, die im Rahmen einer Kontrolle festgestellt worden sind, im ASAN automatisch ein Geschäftsgang ausgelöst wird, mit welchem die Nachbearbeitung der Kontrolle durch die Veterinärbehörden erfolgt.