Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 6 Seiten

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Art. 1

Der Gegenstand der Verordnung wird ergänzt um die Auswertung und Analyse von Daten im Zuständigkeitsbereich des BLV (Abs. 3).

Art. 2

Inhalt und Zweck der Informationssysteme ASAN und Fleko (Abs. 1 und 4) entsprechen dem geltenden Recht. Das Informationssystem ALIS soll umbenannt werden in ARES («Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen», Abs. 2), da zusätzlich zu den Untersuchungsergebnissen der anerkannten Laboratorien nach der Tierseuchengesetzgebung künftig auch die Resultate erfasst werden, die aus der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen stammen sowie aus der amtlichen Kontrolle von Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen (mit Ausnahme von Schlachtbetrieben). Zudem soll ARES von denjenigen Kantonen, welche nicht mit ASAN arbeiten, für die Übermittlung von Kontrolldaten im Veterinärbereich aus den kantonseigenen Informatiksystemen in das Auswertungs- und Analysesystem genutzt werden können (Abs. 3). Resultate gehören zu den Vollzugsdaten nach Art. 6 und sind Hilfsmittel für die Vollzugstätigkeit. Sie stellen die Grundlage für die Anordnung von allfälligen Massnahmen dar.

Art. 3–6

Die Bezeichnung der Daten, die Zugriffsrechte und die Berechtigung zu deren Weitergabe werden neu für alle drei Informationssysteme vereinheitlicht. Folglich wird nun auch für die Daten im ARES explizit die Möglichkeit vorgesehen, Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit einzusehen, soweit dies für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). Im Veterinärbereich ist diese Möglichkeit für eine optimale Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen unabdingbar, da sich der Tierbestand der einzelnen Kantone aufgrund des regen Tierverkehrs in der Schweiz (Sömmerung, An- und Verkäufe, Wanderherden) laufend verändert. Beispielsweise wenn im Rahmen der Überwachung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) serologisch positive Resultate in einer untersuchten Rindergruppe gefunden werden, müssen die zuständigen Veterinärbehörden die direkten und indirekten Kontakte zu anderen, teilweise ausserkantonalen Betrieben überprüfen. Die Untersuchungsresultate der Kontaktbetriebe liefern dabei wichtige Hinweise für die Möglichkeit einer Ansteckung. Daher ist es in diesen Fällen erforderlich, dass die kantonalen Vollzugsorgane auch die Untersuchungsresultate von ausserkantonalen Betrieben resp. den dort gehaltenen Tieren einsehen können. Aus diesem Grund besteht für die kantonalen Vollzugsorgane auch hinsichtlich der Daten in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) die Möglichkeit zur Einsicht in die Daten anderer Kantone (vgl. dazu 13 Abs. 1 Bst. c TVD-Verordnung, SR 916.404.1). Als Schlüssel für den Zugriff auf die Resultate in ARES werden die TVD-Nummer des betreffenden Betriebs, die Identifikationsnummer des betreffenden Tieres und der Name der Tierhaltenden dienen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Bst. b).

Schlachtbetriebe gehören nach Art. 6 Bst. o Ziff. 3 Tierseuchenverordnung (SR 916.401) zu den Tierhaltern, werden aber der Verständlichkeit halber in Art. 6 Abs. 2 explizit erwähnt. Artikel 16 der TVD-Verordnung, welcher die Einsichtsrechts für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung regelt, nennt als einsichtsberechtigte Personen denn auch Tierhaltende i.e.S. und Schlachtbetriebe.