Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
gilt. Entsprechend teilen sich diese Kantone auch das Entgelt für die Lizenzen (Abs. 4). Das Veterinäramt der Urkantone ist beispielsweise für die Kantone NW, OW, UR und SZ zuständig und gilt als eine (gemeinsame) Vollzugsbehörde. Für die in ihrem Auftrag tätigen Dritten müssen die Kantone dank eines neuen Moduls keine zusätzlichen Lizenzen lösen. Nicht abhängig von einer Finanzierungsbeteiligung ist der Zugriff auf die Informationssysteme. Dieser wird den Nutzenden von den Fachstellen aufgrund der in der Verordnung aufgeführten Zugriffsberechtigungen erteilt.
Art. 17
Das BLV wertet die Daten seiner Informationssysteme und Applikationen dem Auswertungs- und Analysesystem «Auswertung und Analyse Lebensmittel Veterinary Public Health» (AL-VPH). Dieses dient dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden für Auswertungen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in den Bereichen Tierschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit. Die Anwenderplattform Verbraucherschutz (Abs. 1 Bst. f) enthält keine Personendaten. Für die Auswertung und Analyse der Daten der übrigen Applikationen und Informationssysteme (sog. Quellsysteme) richten sich die Zugriffe nach den jeweiligen rechtlichen Vorgaben (Abs. 2).
Art. 18
Die Bestimmungen zum Datenschutz sowie zur Daten- und Informatiksicherheit werden zusammengefasst. Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben. Es erlässt für jedes Informationssystem ein Bearbeitungsreglement und legt in den Leistungs- und Nutzungsvereinbarungen fest, welche Pflichten der anderen Vertragspartei in Bezug auf den Datenschutz sowie die Daten- und Informatiksicherheit zukommen (Abs. 1). Abs. 2 entspricht dem geltenden Recht.
III. Änderung anderer Erlasse
In Anhang 4 wird die Änderung derjenigen Erlasse geregelt, in denen die ISVet-V zitiert wird und in denen der Verweis auf die neue Verordnung aktualisiert werden muss. Zusätzlich sollen die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (Ziff. 4, LMVV, SR 817.042) und die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (Ziff. 5, VSFK, SR 817.190) um eine Bestimmung ergänzt werden, welche die Erfassung der Kontrollergebnisse regelt (Art. 6 Abs. 2 LMVV bzw. Art. 55 Abs. 3 VSFK).
IV. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden
Die Kosten für die Erweiterung des ARES sowie für allgemeine technische Anpassungen des Informationssystems, welche bei dieser Gelegenheit vorgenommen werden, belaufen sich auf ca. 2 Mio. Franken. Sie werden vom BLV übernommen und mit den bestehenden Mitteln getragen. Personelle Auswirkungen hat die Vorlage nicht. Die Erweiterung des ARES rechtfertigt sich aus mehreren Gründen. Sie reduziert den Aufwand der kantonalen Vollzugsbehörden bei der Erfassung der Resultate der Produkt- und Prozesskontrollen und verringert die Fehler-