Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

etwa bei einem Bundesorgan, dessen Kerntätigkeit die Datenbearbeitung darstellt oder welches regelmässig besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten muss, höher sein wird, als bei einem Bundesorgan, das Personendaten hauptsächlich im Rahmen der allgemeinen administrativen Tätigkeiten bearbeitet und nicht im Rahmen seiner Haupttätigkeit. Im Gegenzug kann eine Stärkung der Datenschutzberaterinnen und -berater zu einer gewissen Entlastung des EDÖB beitragen.

Beim Bund ergeben sich insbesondere finanzielle und personelle Auswirkungen auf den EDÖB, da dieser durch das nDSG mehrere neue Aufgaben wahrzunehmen hat, sowie in etwas geringerem Ausmass auf das BJ, welches insbesondere mit der Prüfung des Datenschutzniveaus von anderen Staaten und internationalen Organen eine zusätzliche Aufgabe erhält. Die Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (BBl 2017 6941, 7171 ff.) sieht daher auch zusätzliche Ressourcen für den EDÖB und das BJ vor. Die Ressourcenanträge für den EDÖB und das BJ wurden dem Bundesrat in einem separaten Antrag vorgelegt.

Die Kantone und Gemeinden sind von der Vorlage nicht betroffen. Vom Geltungsbereich des nDSG und somit auch der E-VDSG sind nur private Personen und Bundesorgane erfasst (Art. 2 Abs. 1 nDSG).

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Auswirkungen auf Unternehmen ergeben sich hauptsächlich aus der Totalrevision des DSG. Diese Auswirkungen wurden in der zum DSG durchgeführten Regulierungsfolgenabschätzung8 berücksichtigt und dargelegt. Eigenständige Auswirkungen durch den Entwurf zur VDSG, welche in der RFA zum DSG noch nicht untersucht wurden, sind primär bei der Datensicherheit zu erwarten (unter anderem bei den neuen Vorgaben zur Protokollierung). Voraussichtlich sind diese Auswirkungen insgesamt von eher geringer Relevanz, da die konkreten Vorgaben für die Unternehmen im Vergleich zum geltenden Recht nur leicht angepasst werden. Es ist von einem gewissen anfänglichen Umsetzungsaufwand auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand nach den Risiken, welche die Datenbearbeitungen eines Unternehmens mit sich bringen, richtet. Unternehmen mit einer geringeren datenschutzrechtlichen Exponierung müssen weniger Massnahmen treffen als Unternehmen mit grosser datenschutzrechtlicher Exponierung. Dieser Regelungsansatz belässt den Unternehmen gewisse Handlungsspielräume.

Weiter ist die Verabschiedung der Totalrevision der VDSG auch mit Blick auf die Gesamtwirtschaft von Bedeutung, denn das Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts ist wichtig mit Blick auf die derzeit laufende Evaluation der Schweiz durch die Europäische Kommission. Die Beibehaltung des Angemessenheitsbeschlusses der EU ist für den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zentral. Denn nur, wenn die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutz anerkannt wird, können Personendaten ohne zusätzliche Hindernisse aus den EU-Mitgliedstaaten in die Schweiz bekannt gegeben werden. Ohne den Angemessenheitsbeschluss der EU (und ohne den freien Datenverkehr) wären beträchtliche Wettbewerbsnachteile für die Schweiz zu erwarten. Auch die Anpassung des schweizerischen Datenschutzrechts an das revidierte Übereinkommen SEV 108 des Europarates hat für den internationalen Marktzugang eine wichtige Bedeutung. Das Interesse aussereuropäischer Staaten an einem Beitritt zum revidierten Übereinkommen SEV 108

8 Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Revision des eidg. Datenschutzgesetzes (DSG) vom 11. Juli 2016 (abrufbar unter: http://www.seco.admin.ch > SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Regulierung > Regulierungsfolgenabschätzung > Vertiefte RFA > Datenschutzgesetz (DSG) (2016))