Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
2.3 Auskunftsrecht
Wie nach heutigem Recht, muss das Auskunftsbegehren grundsätzlich in schriftlicher Form gestellt werden. Das Auskunftsrecht wird für den Gesuchsteller zukünftig aber insofern etwas niederschwelliger ausgestaltet, indem das Auskunftsbegehren mit dem Einverständnis des Verantwortlichen auch in mündlicher Form gestellt werden kann.
Weitere Ausführungsbestimmungen zum Auskunftsrecht wurden teilweise aus dem alten Recht übernommen. So wurde die Bestimmung zur Frist für die Auskunftserteilung nur terminologisch und systematisch angepasst (Art. 22 E-VDSG). Auch die Ausnahmen von der Kostenlosigkeit des Auskunftsrechts (Art. 23 E-VDSG) bleiben dieselben, abgesehen davon,
dass die Ausnahme des fehlenden schutzwürdigen Interesses gestrichen wurde, da diese gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c nDSG nun sogar einen Grund zur Verweigerung der Auskunft darstellt.
Nicht in den E-VDSG wurde hingegen die Auskunft über Daten verstorbener Personen übernommen, da deren Regelung in der Verordnung nicht stufengerecht war und ein entsprechender Gesetzesartikel im E-DSG vom Parlament abgelehnt wurde.
Mit der Revision wurde auf Gesetzesstufe neu ein Recht auf Datenherausgabe und -übertragung eingeführt. Dabei sollen die meisten Ausführungsbestimmungen des Auskunftsrechts sinngemäss auch auf dieses Recht angewendet werden (Art. 24 E-VDSG).
2.4 Datenschutzberaterin bzw. Datenschutzberater
Die bisherigen Bestimmungen zum Datenschutzverantwortlichen (Art. 12a und 12b VDSG) sowie zum Berater für den Datenschutz in den Departementen und der Bundeskanzlei (Art. 23 VDSG) werden durch diejenigen der Datenschutzberaterin bzw. des Datenschutzberaters ersetzt. Dabei gibt es jeweils eine separate Norm für den privaten Verantwortlichen (Art. 25 E-VDSG) und die Bundesorgane (Art. 27 ff. E-VDSG).
Da die Anforderungen an die Beraterin bzw. den Berater und deren Hauptaufgaben beim privaten Verantwortlichen bereits in Artikel 10 nDSG geregelt werden, beschränkt sich die Verordnungsbestimmung hauptsächlich auf die nähere Konkretisierung der Aufgaben.
Hingegen wird die Regelung der Beraterin bzw. des Beraters der Bundesorgane dem Bundesrat überlassen. Dabei sollen neu nicht nur die einzelnen Departemente und die Bundeskanzlei, sondern grundsätzlich jedes Bundesorgan eine Beraterin oder einen Berater bezeichnen. Damit aber insbesondere bei kleineren Bundesorganen und solchen mit spezieller Organisationsstruktur keine sinnvollen und ressourceneinsparenden Synergien verloren gehen, können mehrere Bundesorgane gemeinsam eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater bezeichnen. Die Anforderungen an sie oder ihn wurden, soweit auf Bundesorgane sinnvoll anwendbar, gleich geregelt wie beim privaten Verantwortlichen und auch die Aufgaben sind, soweit vergleichbar, dieselben.
2.5 Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten
Um KMU, die nicht risikobehaftete Datenbearbeitungen vornehmen, administrativ zu entlasten, wurde dem Bundesrat in Artikel 12 Absatz 5 nDSG delegiert, Ausnahmen von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden vorzusehen. Die Verordnung knüpft die Ausnahme an einen Negativkatalog, welcher die risikobehafteten Datenbearbeitungen (bspw. die umfangreiche Bearbei-