Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Kapitel auch die zivilrechtlichen Ansprüche, die Geschädigte geltend machen können

(Art. 32).

Ein sechstes Kapitel (Art. 33–42) regelt die Datenbearbeitung durch Bundesorgane. Diese dürfen Personendaten grundsätzlich nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 34 Abs. 1). Artikel 41 regelt die Rechtsansprüche, die betroffene Personen gegenüber einem für die Bearbeitung von Personendaten verantwortlichen Bundesorgan geltend machen können.

Organisation und Kompetenzen des EDÖB sind im 7. Kapitel festgelegt. Die Leiterin oder der Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte) wird von der Bundesversammlung gewählt (Art. 43 Abs. 1). Dieses neue Verfahren haben die eidgenössischen Räte eingeführt. Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer sind in Artikel 44 geregelt, die Ausübung von Nebenbeschäftigungen in Artikel 47. Bestimmungen zum Budget des EDÖB (Art. 45) und zu den Unvereinbarkeiten mit dem Amt der oder des Beauftragten (Art. 46) wurden vom Parlament eingefügt. In Artikel 48, der letzten Bestimmung dieses 1. Abschnitts über die Organisation des EDÖB, geht es um die Selbstkontrolle des EDÖB. Der 2. Abschnitt regelt die Untersuchungen, die der EDÖB führen kann. Vorgesehen ist, dass der EDÖB von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person eröffnet, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1). Der EDÖB hat bestimmte Befugnisse (Art. 50) und kann Verwaltungsmassnahmen ergreifen (Art. 51). Der 3. Abschnitt enthält Bestimmungen zur Amtshilfe zwischen dem EDÖB und anderen schweizerischen (Art. 54) oder ausländischen Behörden (Art. 55). Das nDSG weist dem EDÖB weitere Aufgaben zu

(Art. 56–58), insbesondere auch das Führen eines Registers der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane (Art. 56). Für einige Dienstleistungen erhebt der EDÖB von privaten Personen Gebühren (Art. 59).

Das nDSG enthält einen Katalog von Strafbestimmungen, die bei der Verletzung verschiedener gesetzlicher Pflichten anwendbar sind (Kap. 8, Art. 60–66), sowie eine Reihe von

Schlussbestimmungen (Kap. 10, Art. 68–74), darunter insbesondere auch die Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen (Art. 71), die für die Anpassung der sektoriellen Verordnungen wichtig ist (vgl. Anhang 2 E-VDSG).

1.3 Revision weiterer Bundesgesetze

Die Totalrevision des DSG zieht die Änderung zahlreicher sektorieller Gesetze nach sich.

Aufgrund der Revision des VDSG (E-VDSG) müssen auch mehrere Verordnungen geändert werden.

1.4 Rechtliche Aspekte

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz ist eine Ausführungsverordnung zum Datenschutzgesetz, welches am 25. September 2020 vom Parlament revidiert wurde. In diesem Sinn entspricht sie dem Gesetz und es kann in Bezug auf die rechtlichen Aspekte auf die Erläuterungen in der Botschaft (siehe BBl 2017 6941, insbesondere 7184 ff.) verwiesen werden.

2 Leitlinien der Revision der VDSG

Nachfolgend werden die zentralen Neuerungen des E-VDSG kurz skizziert.