Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Die Artikel 5 und 7 VDSG werden nicht übernommen. Erstere Bestimmung wurde in das nDSG (Art. 18) eingefügt. Die zweite, die dem EDÖB die Kompetenz zuwies, eine Liste der Staaten mit einem angemessenen Datenschutzniveau zu erstellen, ist überholt, weil neu der Bundesrat diese Kompetenz hat (Art. 16 Abs. 1 nDSG).

4.2 Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters

Art. 13 Modalitäten der Informationspflichten

Abs. 1

Die Informationspflicht des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters ist in Artikel 19 nDSG verankert. Ausnahmen und Einschränkungen sind in Artikel 20 nDSG festgelegt. Artikel 19 Absatz 1 nDSG sieht vor, dass die betroffene Person «angemessen» informiert werden muss. Dies bedeutet, dass die Informationen soweit möglich in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitgeteilt werden. Mit anderen Worten muss der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter bei der Wahl der Informationsform sicherstellen, dass die betroffene Person die wichtigsten Informationen stets auf der ersten Kommunikationsstufe erhält. Erfolgt die Kommunikation zum Beispiel über eine Internetseite, kann eine gute Praxis darin bestehen, dass alle wesentlichen Informationen auf einen Blick verfügbar sind. Um weitere Informationen zu erhalten, kann die betroffene Person danach auf diese zuerst angezeigten Informationen klicken, worauf sich ein Fenster mit detaillierteren Angaben öffnet. Es ist allerdings festzuhalten, dass die Kommunikation über eine Website nicht immer genügt: Die betroffene Person muss wissen, dass sie die Informationen auf einer bestimmten Website findet. Findet die Kommunikation in einem telefonischen Setting statt, können die Informationen durch eine natürliche Person mündlich mitgeteilt und allenfalls durch einen Link zu einer Website ergänzt werden. Bei aufgezeichneten Informationen muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, sich ausführlichere Informationen anzuhören. In einer «realen» Umgebung, in der eine Person mit einem Videoüberwachungssystem oder einer Drohne gefilmt werden kann, muss beispielsweise durch einen sichtbaren Hinweis oder eine Informationskampagne darauf aufmerksam gemacht werden.

Abs. 2

Um Informationen klar und verständlich zu vermitteln, können ihnen Piktogramme beigefügt werden. Piktogramme können die für die betroffenen Personen notwendigen Informationen ergänzen, um deren Transparenz zu erhöhen, doch dürfen sie das Mitteilen der Informationen nicht ersetzen. Die Verordnung präzisiert noch, dass Piktogramme, die in elektronischer Form dargestellt werden, maschinenlesbar sein müssen. Das heisst, die verwendete Software muss die in solchen Formaten vorliegenden Informationen leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Dies ermöglicht unter anderem den Vergleich verschiedener Dokumente sowie allgemein eine gewisse Automatisierung.

Die Ausnahmen von der Informationspflicht, insbesondere die nach Artikel 20 Absatz 2 nDSG, bedürfen keiner weitergehenden Präzisierung. Denn bereits in der Botschaft wird anhand von Beispielen erläutert, was unter einer «nicht möglichen» Information oder einem «unverhältnismässigen Aufwand» für den Verantwortlichen oder den Auftragsbearbeiter zu verstehen ist (vgl. BBl 2017 7053 ff.).

Artikel 13 Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf die Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden gemäss Artikel 21 nDSG.