Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Möglichkeit eines gemeinsamen Meldeportals zusammen mit anderen Bundesorganen, die ähnliche Meldepflichten oder -möglichkeiten im Bereich der Datensicherheit vorsehen (z. B. die freiwillige Meldung von Cybervorfällen beim NCSC). Mit einem solchen Meldeportal würde sich der Aufwand für den Verantwortlichen reduzieren, falls dieser bei mehreren Bundesstellen Meldungen absetzen muss. Zudem könnte damit die Bereitschaft erhöht werden, auch freiwillige Meldungen zu tätigen, da diese keinen Zusatzaufwand mehr generieren würden.
4.3 Rechte der betroffenen Person
Das Kapitel zu den Rechten der betroffenen Person beinhaltete im E-DSG nur das Auskunftsrecht und dessen Einschränkungen. Das Parlament hat ein Recht auf Datenherausgabe und -übertragung hinzugefügt. Dementsprechend werden in der Verordnung diese beiden Arten von Rechten der betroffenen Person präzisiert.
Im VDSG ist das Auskunftsrecht an verschiedenen Stellen geregelt, je nachdem, ob der private (Art. 1 und 2 VDSG) oder der öffentliche Sektor (Art. 13 und 14 VDSG) betroffen ist. Die Regelungen stimmen weitgehend überein (siehe Art. 13 VDSG), abgesehen von einer Bestimmung über die Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland, die nur für den öffentlichen Sektor gilt (Art. 14 VDSG). Nach Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wurde der Inhalt von Artikel 14 VDSG im E-VDSG nicht übernommen, weil er nicht mehr aktuell ist. Deshalb wird nun das Auskunftsrecht für beide Sektoren, den privaten und den öffentlichen, im gleichen Kapitel geregelt. Dieses folgt der Systematik des nDSG und schliesst an die Bestimmungen zu den Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters an.
Die verschiedenen Aspekte des Auskunftsrechts verteilen sich neu auf mehrere Artikel. Ein erster Artikel konzentriert sich auf die Modalitäten des Auskunftsrechts, insbesondere die Form der Auskunftserteilung. Ein zweiter Artikel regelt das Auskunftsrecht, wenn mehrere Verantwortliche für die Bearbeitung verantwortlich sind oder wenn Daten von einem Auftragsbearbeiter bearbeitet werden. Ein dritter Artikel legt die Fristen fest, und ein vierter Artikel regelt die Ausnahmen von der Kostenlosigkeit des Auskunftsrechts.
Eine letzte Bestimmung präzisiert, welche Normen auch beim Recht auf Datenherausgabe und -übertragung anwendbar sind.
4.3.1 Auskunftsrecht
Art. 20 Modalitäten
Diese Bestimmung konkretisiert die in Artikel 25 nDSG vorgesehenen Modalitäten des Auskunftsrechts. Sie übernimmt teilweise Artikel 1 Absätze 1–3 VDSG.
Abs. 1
Artikel 20 E-VDSG konzentriert sich in Absatz 1 auf die Form des Auskunftsbegehrens. Im Wesentlichen wird der Inhalt von Artikel 1 Absatz 1 VDSG übernommen, gemäss dem die Person ihr Auskunftsrecht «in der Regel in schriftlicher Form beantragen» muss. Im Kommentar zur VDSG des Bundesamtes für Justiz24 wird bereits präzisiert, dass in bestimmten Fällen und unter Vorbehalt des Einverständnisses des Inhabers der Datensammlung (neu
24 Vgl. Kommentar BJ, 3.1