Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Art. 14 Informationspflicht der Bundesorgane bei der systematischen Beschaffung von Personendaten

Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 24 VDSG: Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so muss das verantwortliche Bundesorgan diese auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunftserteilung hinweisen. Entsprechend der Regelung des Artikels 24 VDSG gilt diese Pflicht ebenfalls einzig für die systematische Beschaffung von Personendaten, insbesondere mittels Fragebogen. Sie betrifft insbesondere den Bereich der Statistik und Forschung.

Art. 15 Information bei der Bekanntgabe von Personendaten

Diese Bestimmung entspricht den Artikeln 12 und 26 VDSG und betrifft die Zuverlässigkeit der bekanntgegebenen Personendaten. Nebst der «Aktualität» und der «Zuverlässigkeit» der Personendaten wird in Artikel 15 neu die «Vollständigkeit» erwähnt. Zur Sicherstellung der Datenqualität müssen die Daten aktuell, zuverlässig und vollständig (d. h. weder nur teilweise vorhanden noch lückenhaft) sein. Die Bestimmung wird so an Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst. Aufgrund der Systematik des nDSG gilt sie sowohl für Privatpersonen als auch für Bundesorgane und ergänzt Artikel 6 Absatz 5 nDSG.

Art. 16 Information über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung sowie die Einschränkung der Bearbeitung von Personendaten

Gemäss Artikel 16 E-VDSG hat der Verantwortliche Empfängerinnen und Empfänger, denen er Personendaten bekanntgegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung sowie die Einschränkung der Bearbeitung von Personendaten zu benachrichtigen, ausser die Benachrichtigung ist unmöglich oder mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Die Regelung wurde in Anlehnung an Artikel 19 DSGVO konzipiert. Die Vorgaben von Artikel 16 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 wurden hingegen im sektoriellen Recht bereits umgesetzt. Ziel der Regelung ist es insbesondere, sicherzustellen, dass keine widersprechenden Datenbestände bestehen. Die Pflicht des Verantwortlichen nach Artikel 16 ergänzt die Rechte der betroffenen Personen nach Artikel 32 Absatz 4 und 41 Absatz 2 Buchstabe b nDSG: Der Verantwortliche ist aufgrund des E-VDSG verpflichtet, die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung sowie die Einschränkung der Bearbeitung von Personendaten Empfängerinnen und Empfängern mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, so kann die betroffene Person ihre Rechte nach dem nDSG geltend machen.

Art. 17 Überprüfung einer automatisierten Einzelentscheidung

Gemäss Artikel 21 Absatz 2 nDSG hat eine betroffene Person Anspruch darauf, bei einer automatisierten Einzelentscheidung auf Antrag ihren Standpunkt darzulegen und eine Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen. Damit die betroffene Person nicht von der Ausübung ihrer Rechte abgeschreckt wird, wird vorliegend festgehalten, dass die betroffene Person nicht aufgrund des Umstandes benachteiligt werden darf, dass sie verlangt, ihren Standpunkt darzulegen oder dass eine natürliche Person die Entscheidung überprüft. Dabei ist der Begriff der Benachteiligung weit zu verstehen und erfasst z. B. finanzielle und soziale Benachteiligungen sowie administrative Erschwernisse (Schikanen).

Art. 18 Form und Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung

Die Norm konkretisiert die Modalitäten der Datenschutz-Folgenabschätzung im Sinne von Artikel 22 nDSG, nämlich deren Form und Aufbewahrungsdauer.