Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

des Verantwortlichen) die mündliche Form genügt. Der erhöhten Klarheit halber wurde Artikel 20 E-VDSG entsprechend formuliert.

Es kann hier ferner präzisiert werden, dass zur schriftlichen Form auch die elektronische Form gehört.

Abs. 2

Die in Artikel 20 Absatz 2 E-VDSG geregelte Auskunftserteilung erfolgt in der Regel schriftlich, d. h. auf Papier oder elektronisch. Der schriftlichen Form wird zwar der Vorzug gegeben, doch sind andere Formen nicht ausgeschlossen. Die digitale Form umfasst auch auf einem Tonträger gespeicherte Personendaten, wie zum Beispiel Sprachanfragen, die mittels eines Sprachassistenten aufgezeichnet wurden. Wie in Artikel 1 Absatz 3 VDSG vorgesehen, können Personendaten auch an Ort und Stelle eingesehen werden, insbesondere, wenn sie auf verschiedene Dossiers verteilt oder besonders umfangreich sind oder wenn die verlangten Auskünfte der Erläuterung bedürfen. Bei der Einsichtnahme an Ort und Stelle muss die betroffene Person gleichwohl die Möglichkeit haben, eine Fotokopie bestimmter Akten in ihrem Dossier zu verlangen. Die mündliche Mitteilung von Informationen, zum Beispiel am Telefon, ist ebenfalls möglich, sofern die betroffene Person eingewilligt hat.

Diese Dreifachlösung (schriftlich, durch Einsichtnahme an Ort und Stelle oder mündlich) entspricht Artikel 8 Absatz 5 DSG, wobei der bereits in Artikel 1 Absatz 2 VDSG vorgesehene elektronische Weg miteinbezogen wird. Damit wird in einer Rechtsgrundlage festgehalten, was auch das Bundesgericht befürwortet (siehe BGE 141 III 119).

Abs. 3

Werden Personendaten in einer technischen Form geliefert, die für die betroffene Person nicht lesbar und/oder nicht verständlich ist, muss der Verantwortliche imstande sein, ihr ergänzende Erläuterungen zu geben, beispielsweise mündlich.

Abs. 4

Artikel 20 Absatz 4 E-VDSG übernimmt die bereits in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b VDSG vorgesehenen Anforderungen, um die Sicherheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten. So muss der Verantwortliche angemessene Massnahmen treffen, um die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen und die Personendaten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen, egal in welcher Form die Auskunft erteilt wird. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen die zu erteilenden Auskünfte besonders schützenswerte Personendaten enthalten, die sich beispielsweise auf die Gesundheit beziehen und die bei der Auskunftserteilung in mündlicher oder elektronischer Form nicht hinreichend geschützt wären. Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter muss daher die elektronischen Nachrichten verschlüsseln oder einen gesicherten Internetzugang anbieten, wenn die Daten online eingesehen werden können. In solchen Fällen sind die Codes für den Zugriff auf die Informationen der betroffenen Person in einer separaten Nachricht zu übermitteln (z. B. in einer separaten E-Mail oder einer SMS). Die betroffene Person muss bei ihrer Identifizierung mitwirken.

Abs. 5

Die Gründe für eine Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung der Auskunft sind zu dokumentieren. In der Regel wird diese Dokumentationspflicht am einfachsten dadurch