Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
6.115 Verordnung vom 20. August 2014169 über das Informationssystem des Zivildienstes
Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1
Der Verweis wird an die neue Datenschutzgesetzgebung angepasst.
Art. 11 Abs. 4
Die Bestimmung wird an die Protokollierungsanforderungen gemäss E-VDSG angepasst.
6.116 Verordnung vom 11. September 2002170 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 8b Abs. 2 dritter Satz, 9 Abs. 2 zweiter Satz
Der Verweis wird an die neue Datenschutzgesetzgebung angepasst.
6.117 Verordnung vom 31. Oktober 1947171 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 134quinquies Abs. 1 und 2
Der Begriff «Datensammlungen» wird durch «Datenbanken» ersetzt. Absatz 2 wird ausserdem an die französische Fassung angeglichen, indem der zweifach genannte Ausdruck "von der Zentralen Ausgleichsstelle" einmal gestrichen wird.
6.118 Verordnung vom 27. Juni 1995172 über die Krankenversicherung
Art. 30c erster Satz
Der Verweis wird an die neue Nummerierung des E-VDSG angepasst.
Art. 59a Abs. 1 und 3 erster Satz, 6 zweiter Satz und 7 erster Satz
Die Änderungen an den Absätzen 1 und 3 erster Satz betreffen nur den französischen Text. Der Begriff «fichier» wird durch «ensemble» ersetzt. Der französische Text wird so an den deutschen und den italienischen Text angeglichen («Datensatz» bzw. «insieme di dati»). Die Verweise in den Absätzen 6 zweiter Satz und 7 erster Satz werden an die Nummerierung des nDSG angepasst.
Art. 59a Abs. 7
Der Begriff «Beauftragte» wird durch «Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter» und «EDÖB» ersetzt.
Art. 59aterAbs. 1
169 SR 824.095
170 SR 830.11
171 SR 831.101
172 SR 832.102