Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Der Verweis auf die Artikel 21 und 22 VDSG wird durch die Artikel 1–3 und 5 E-VDSG ersetzt, da die Regelung der Datensicherheit im 1. Abschnitt als Einheit zu betrachten ist. Die Bestimmungen zur Auftragsbearbeitung gelten im Rahmen ihres Geltungsbereichs ohnehin.

6.119 Verordnung vom 20. Dezember 1982173 über die Unfallversicherung

Art. 72a Abs. 2 zweiter Satz

Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.

6.120 Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007174

Art. 18h Abs. 1 Bst. a

Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.

6.121 Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983175

Art. 126 Abs. 1

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 58 des Entwurfs zur Revision der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991 (Ziff. 6.112).

Ausserdem wurde in Artikel 126 Absatz 1 der Begriff «Informationssystem» in der Mehrzahl verwendet, da mehrere Informationssysteme bestehen.

6.122 LAMDA-Verordnung vom 25. Oktober 2017176

Art. 17 Abs. 2

Der Verweis wird an das nDSG angepasst.

6.123 SAS-EDA-Verordnung vom 5. November 2014177

Art. 10 Abs. 1

Artikel 10 Absatz 1 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a

Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.

Art. 13 zweiter Satz

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die

173SR 832.202

174SR 836.21

175SR 837.02

176 SR 837.063.2

177 SR 852.12