Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 68Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

tätig seien. Die Prüfpflicht nach Absatz 1 Buchstabe a sei in diesem Sinn auf «ihnen vorgelegte» Datenbearbeitungen zu beschränken.474 HÄRTING Rechtsanwälte betont hingegen, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur DSGVO explizit festgehalten habe, dass die Datenschutzberatenden auch den Datenschutz sicherzustellen hätten und selbst eingreifen könnten und sollten, anstatt nur eine Compliance- bzw. Kontrollfunktion zu besitzen. Laut dem VUD bleibe aber unklar, welche Folgen es hätte, wenn dieser umfassenden Prüfaufgabe nicht nachgekommen würde.475

Der Kanton Basel-Stadt bemängelt auch, dass solch eine umfassende Prüfpflicht unverhältnismässig sei. Die Prüfpflicht gehe insofern am Ziel vorbei, als sie die Datenschutzberatenden zu «Polizisten» mache. Stattdessen müsse die beratende Funktion betont werden, und zwar dort, wo die verantwortlichen Stellen die Beratenden beiziehen möchten.476 Es wird festgehalten, dass es aus praktischer Sicht bereits aufgrund der schieren Anzahl anfallender Bearbeitungen unmöglich sei, jede Datenbearbeitung zu prüfen. Auch würden die Datenschutzberatenden gar nicht jede prüfenswerte Datenbearbeitung kennen.477 Zudem wird moniert, dass die zusätzliche Überprüfung der Bearbeitung von Personendaten sowie der DSFA zu einer faktischen Verlagerung der Verantwortlichkeit auf die Datenschutzberatenden führen würde. Dies solle im Text explizit ausgeschlossen werden.478

Sehr detailorientiert merkt santésuisse an, dass es den eingeschobenen Wortlaut «sowie deren Voraussetzungen» nicht benötige, da die Prüfung der Voraussetzungen Teil der Kontrolle sei.

Bst. b

Absatz 1 Buchstabe b widerspreche ebenfalls der beschriebenen Beratungsfunktion479 wie auch der Organisationsfreiheit der Verantwortlichen, welche die Pflichten unter Würdigung der konkreten Verhältnisse im Unternehmen festzulegen hätten.480 Ein solcher Eingriff in die Privatautonomie hätte auf Gesetzesstufe vorgesehen werden müssen.481 Andererseits wird auch angeführt, der Abschnitt sei aufgrund der übergeordneten Ausnahmeregelung in Artikel 23 Absatz 4 nDSG überflüssig bzw. wiederholend.482

Die Norm stehe zudem im Widerspruch zu zahlreichen branchenspezifischen Regelungen.483 Weiter verletze die Bestimmung das weltweit als Standard etablierte Drei-Linien-Verteidigungsmodell.484

474 Ebenso Organisationen: die Post, SBVg, swissICT (sinngemäss).

475 Ebenso Organisationen: IGEM, suva.

476 Organisationen: IGEM, suva, swissICT (sinngemäss), VSKB, VUD.

477 Organisationen: die Post, SBVg, VSKB.

478 Kanton: SG; Organisation: curafutura.

479 Organisationen: die Post, economiesuisse, SBVg, swissICT (sinngemäss), VSKB.

480 Organisationen: die Post, economiesuisse, SBVg, SVV.

481 Organisationen: die Post, economiesuisse, SBVg, swissICT (sinngemäss).

482 Organisationen: HÄRTING Rechtsanwälte, SBVg.

483 Organisationen: die Post, SBVg, swissICT (sinngemäss), VSKB.

484 Organisationen: economiesuisse, SBVg, swissICT (sinngemäss).