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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

3.2.27 Art. 27 E-VDSG: Ernennung

Es wird moniert, dass es unverhältnismässig und in der Praxis nicht umsetzbar sei, wenn jedes Bundesorgan eigene Datenschutzberatende zu ernennen habe.512 Laut dem VöV fehle es zudem an einer gesetzlichen Grundlage für die Pflicht zur Ernennung von Datenschutzberatenden. Der Kanton Schwyz bemerkt, dass das Schengener Datenschutzrecht den Einsatz von Datenschutzberatenden nur in den Bereichen der Polizei, Strafverfolgung und Strafvollstreckung verlange. Weiter wird festgehalten, dass Artikel 23 VDSG derzeit Beratende für die Bundeskanzlei sowie jedes der sieben Departemente vorsehe. Bundesämter gebe es aber wesentlich mehr. Es solle daher bei der jetzigen Formulierung bleiben.513

Im Gegensatz dazu fordert die SP, dass jedes Bundesorgan einen eigenen Datenschutzberatenden ernennen müsse. Dies einerseits, da jedes Bundesorgan in Bezug auf die Anzahl Mitarbeitende und die Anzahl zu bearbeitender Daten gross genug sei, dass sich eigene Datenschutzberatende rechtfertigen würden. Andererseits, da interne Datenschutzberatende die Mitarbeitenden sowie die Betriebskultur im betreffenden Bundesorgan besser kennen würden und deshalb ihre Aufgaben effektiver wahrnehmen könnten. Auch der VöV ist der Ansicht,

dass die Datenschutzberatenden mit den Abläufen des jeweiligen Unternehmens vertraut sein müssten, um ihre Aufgaben fachgerecht ausführen zu können. Datenschutzberatende für mehrere Bundesorgane seien daher wenig sinnvoll.

Der SVV lehnt die Ernennung von Datenschutzberatenden für Bundesorgane ganz ab. Er ist der Meinung, dass auch diese freiwillig sein und ein entsprechender Anreiz für eine Ernennung geschaffen werden sollte. ASIP wünscht eine Ausnahme von dieser Pflicht zur Ernennung von Datenschutzberatenden für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen gemäss Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge514.

Der Kanton Freiburg bemängelt, dass die Bestimmung präzisieren sollte, wie die Unabhängigkeit der Datenschutzberatenden garantiert werde und welche Sanktionen vorgesehen seien, falls die Unabhängigkeit nicht gegeben sei. Zudem sei das Verhältnis der Datenschutzbeauftragten zu den Beauftragten für Informationssicherheit zu klären. Allenfalls könne auch vorgesehen werden, dass diese Aufgaben in einer Person zusammenfallen.

3.2.28 Art. 28 E-VDSG: Anforderungen und Aufgaben

Titel

HÄRTING Rechtsanwälte bemängelt den Titel der Bestimmung. Dieser müsse präzisiert werden, um klar festzuhalten, dass die Norm ausschliesslich für Bundesorgane anwendbar sei.

Abs. 2

Bst. a

SwissICT wünscht die Streichung von Absatz 2 Buchstabe a, da eine allgemeine Überwachungspflicht zu weitgehend sei. Die Datenschutzberatenden könnten nur als Anlaufstelle

512 Kanton: SZ; Organisationen: CP, FER, VöV.

513 Organisationen: CP, FER.

514 BVV 1; SR 831.335.1.