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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

dürfe.455 Einige Teilnehmende betonen, dass die Datenportabilität eine zentrale Errungenschaft der digitalen Welt sei, die leider zunehmend in Datensilos unterteilt würde. Eine genaue Regelung ist laut der GPS wichtig.456

Bär & Karrer hält fest, dass die betroffene Person mit der Ausübung des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung ein anderes Interesse verfolge, wie wenn sie ihr Auskunftsrecht ausübe. «Lock-in»-Effekten könne nur begegnet werden, wenn betroffene Personen die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhielten. Dementsprechend komme es beim Recht auf Datenherausgabe und -übertragung entscheidend darauf an, dass der Verantwortliche die Daten in einem bestimmten Format herausgebe. Beim Auskunftsrecht hingegen sei dies irrrelevant.

Konkret zu regeln wären daher beispielsweise die «gängigen elektronischen Formate». Weiter sei auch relevant, den «unverhältnismässigen Aufwand» bei der direkten Übertragung von einem Verantwortlichen zu einem anderen zu regeln. Zudem sei in Bezug auf die Ausnahme von der Kostenlosigkeit eine andere Regelung als beim Auskunftsrecht denkbar, da nicht der Persönlichkeitsschutz, sondern der wirtschaftliche Wert der Daten im Vordergrund stehe.457 Gemäss swissICT sollte, wenn die Bestimmung so belassen würde, Artikel 22 E-VDSG (Frist) nicht anwendbar sein, um Widersprüche zu vermeiden. Die Swimag ist der Meinung, dass Artikel 20 vollständig anwendbar sein sollte, jedoch nicht Artikel 23 E-VDSG.

Einige Teilnehmende betonen, dass das Recht auf Datenportabilität nicht absolut sein

könne.458 Es könne keinesfalls dazu führen, dass ein Zwang zu standardisierten Datenbearbeitungssystemen bestehe.459 Ein solcher Anspruch dürfe nur bestehen, soweit die Bearbeitung von Personendaten in gängigen Formaten erfolgen könne.460 Laut dem sgv sei dies in der Verordnung zu ergänzen. Von einigen wenigen Teilnehmenden wird gar gefordert, dass kein Zwang zu technisch kompatiblen Datenbearbeitungssystemen bestehen könne.461

HDC bringt ganz grundsätzlich an, dass aufgrund der Übernahme von Artikel 28 nDSG aus der DSGVO, die eine andere Logik habe, Daten, die ohne Persönlichkeitsverletzung (und damit ohne Einwilligung und Vertrag) im Sinne von Artikel 30 nDSG bearbeitet würden, nicht Gegenstand eines Herausgabeanspruchs seien.

3.2.25 Art. 25 E-VDSG: Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

Abs. 1

Die Vorlage wird von einigen Teilnehmenden explizit begrüsst.462 Andere üben aber auch Kritik. Laut den Kantonen nimmt Artikel 25 E-VDSG zu wenig Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 nDSG,463 sondern sei aus der bisherigen Verordnung übernommen worden.464 Artikel 10 Absatz 2 nDSG sehe neu zudem die Schulung und Beratung sowie die Mitwirkung bei der

455 Kantone: AG, AR, SH, VD, ZH; Organisationen: auto schweiz, GPS, privatim, sgv, SPA, Swiss Insights.

456 Partei: GPS; Organisation: Bär & Karrer.

457 Kantone: AG, AR, SH, VD, ZH; Organisation: privatim.

458 Organisationen: Creditreform, PBS, RVS, sgv, vsi, VSP.

459 Organisationen: AGVS, auto schweiz, SLV, Swiss Insights.

460 Organisationen: Creditreform, PBS, RVS, sgv, vsi, VSP.

461 Organisationen: AGVS, auto schweiz (alle im konkret vorgeschlagenen Wortlaut), sgv, SLV, Swiss Insights.

462 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA, INSOS, senesuisse, Spitex Schweiz.

463 Kantone: AG, AI, AR, GR, NW, SH, SZ, UR, VD, ZH; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, privatim.

464 Organisation: SWICO.