Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
SWICO regt an, dass explizit auch querulatorische Auskunftsbegehren unter diese Bestimmung fallen sollten.440
Abs. 2
Mehrere Teilnehmende betonen, dass eine Kostenbeteiligung die Ausnahme zu sein habe, oder plädieren dafür, dass die Auskunft immer kostenlos sein müsse.441 Die Kostenbeteiligung dürfe nicht zu einem Mittel für die Verantwortlichen werden, um die betroffenen Personen vom Zugang zu ihren Daten abzuhalten. Deshalb solle eine Kostenbeteiligung nur «ausnahmsweise» zulässig sein.442 DigiGes merkt an, dass bereits heute eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit bestehe und oft missbraucht werde, um den Spielraum der Abwehrmöglichkeiten von Datenauskunftsbegehren auszuweiten. Daher sei diese Ausnahme von der Kostenlosigkeit ganz zu streichen. Auch einige andere Teilnehmende fordern, dass die Auskunftserteilung unabhängig vom Aufwand immer kostenlos zu sein habe, da es gemäss dem Grundsatz «Privacy by Design» Aufgabe der Verantwortlichen sei, ein System zu führen, das einen einfachen Zugang zu den bearbeiteten Daten ermögliche. Falls die Verantwortlichen daher bei einem Auskunftsgesuch aufgrund ihres mangelhaften Systems einen «unverhältnismässigen» Aufwand hätten, dürften die Kosten nicht der betroffenen Person auferlegt werden.443 Die SP fordert, dass das Kostendach zumindest nicht zu erhöhen sei.
Die Stiftung für Konsumentenschutz plädiert dafür, dass die Kostenbeteiligung nur für objektiv querulatorische Auskunftsbegehren gelten sollte. Einige andere Teilnehmende finden, dass auch diese ohne Kostenfolge abzuweisen seien, da die Bestimmung sonst missbräuchlich ausgelegt werden könnte.444 Der Kanton Thurgau wünscht in einem ähnlichen Sinn die Beibehaltung der ursprünglichen Regelung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VDSG, wonach eine Kostenbeteiligung vorgesehen werden kann, wenn der Person die gewünschten Auskünfte in den letzten zwölf Monaten bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht.
Die PPS bemerkt, dass bezüglich der Ausnahmen von der Kostenlosigkeit unterschieden werden sollte zwischen Unternehmen, bei denen die Datenverarbeitung nur administrativer Natur ist, und Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf Datenerhebung, Analyse, Bereitstellung und/oder Nutzung basiert.
Die FRC möchte, dass der für die Bearbeitung Verantwortliche nicht nur die ausserordentlichen Kosten beziffern, sondern auch die Gründe für diese Kosten erläutern muss.
Im Gegensatz zu den zuvor wiedergegebenen Meinungen bemerken viele Teilnehmende,
dass die Kostengrenze von 300 Franken zu niedrig sei und erhöht werden sollte. Im Vergleich zum Aufwand, den ein Auskunftsersuchen mit sich bringe, seien 300 Franken unverhältnismässig tief.445 Santésuisse merkt an, dass in den letzten Jahren die allgemeinen Datenaus-
440 So auch Organisation: SVV.
441 Parteien: GPS, SP; Organistionen: DigiGes, FRC, Stiftung für Konsumentenschutz.
442 Organisation: FRC.
443 Parteien: GPS, PPS; Organisationen: DigiGes, Swimag.
444 Partei: GPS; Organisationen: DigiGes, Swimag: wünscht eine Legaldefinition des Querulanten.
445 Kantone: GE, SO (500 CHF); Partei: Die Mitte, Organisationen: AGVS, AIS (1000 CHF), ASPS (1000 CHF), auto schweiz, Creditreform (1000 CHF), curafutura, CURAVIVA (1000 CHF), economiesuisse, Gastrosuisse, HANDELSVERBAND.swiss, HÄRTING Rechtsanwälte, IGEM (3000 CHF), INSOS (1000 CHF), PBS (1000 CHF), RVS (1000 CHF), santésuisse (2000 CHF), SBVg, senesuisse (1000 CHF), sgv (1000 CHF), SLV (5000 CHF), SPA, Spitex (1000 CHF), suva (3000 CHF), SVV, swissstaffing (1000 CHF), vsi, VSP (1000 CHF), VUD (mindestens 3000 CHF), Walderwyss (5000 CHF).