Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
kunftsbegehren massiv zugenommen hätten. Zudem nehme die herausverlangte Datenmenge zu. Auch der Kanton Solothurn bemerkt, dass Auskunftsgesuche in Ausnahmefällen einen beträchtlichen Aufwand für die Verantwortlichen generieren könnten. Der VUD betont, der Betrag solle durchaus abschreckend wirken, damit die betroffenen Personen nur in angezeigten Fällen Auskunft verlangen würden.446
Einige wenige Teilnehmende bemerken, dass auch die DSGVO keine betragsmässige Begrenzung kenne, sondern nur verlange, dass der Betrag «angemessen» sei.447 Der Kanton Genf schlägt eine Harmonisierung mit der parlamentarischen Initiative zur Gebührenregelung für das Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung448 vor, und damit ein Kostendach von 2000 Franken.
Abs. 3
Es wird gewünscht, dass die auskunftsersuchende Person explizit in die Kostenbeteiligung einwilligen muss. Das Ausbleiben einer Antwort sollte nicht als Zustimmung gewertet werden können.449 Dies sei für den Verantwortlichen von Vorteil, da er keine übermässigen Anstrengungen unternehmen müsse, um eine Zahlung zu garantieren.450 Zudem stelle es auch eine Rechtssicherheit für die betroffenen Individuen dar,451 die damit maximal 300 Franken bezahlen müssten.452 Nach Ansicht des Kantons Waadt könnte diese Bestimmung durch einen Verweis auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Regelung des Verfahrens, das einzuhalten sei, wenn die betroffene Person die erhobene Gebühr anfechte, ergänzt werden.
Die FER bemerkt, dass in Anbetracht einer Auskunftserteilung innert 30 Tagen eine Frist von zehn Tagen Bedenkzeit zu lange sei. Daher solle diese auf sieben Tage gekürzt werden. Andere Stimmen möchten, dass der Fristbeginn präzisiert wird bzw. dass die Antwortfrist von 30 Tagen erst nach Ablauf der zehn Tage Bedenkzeit oder gegebenenfalls der Bestätigung der Annahme der Kosten beginnt, damit diese nicht faktisch auf 20 Tage gekürzt sei.453
3.2.24 Art. 24 E-VDSG: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung (Datenportabilität)
Bezüglich Artikel 24 E-VDSG wird angemerkt, dass die «Datenportabilität» erst im Rahmen der parlamentarischen Debatte zur Revision des DSG eingeführt worden sei. Entsprechend enthalte die Botschaft zum revidierten DSG keine Ausführungen.454 Daher könne es nicht genügen, in der Verordnung ausschliesslich auf die Artikel zum Auskunftsrecht zu verweisen. Stattdessen werde eine detaillierte Regelung benötigt, deren Bedarf nicht verkannt werden
446 Organisationen: IGEM, suva, VUD.
447 Organisationen: IGEM, suva, VUD.
448 16.432 Parlamentarische Initiative. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 15. Oktober 2020.
449 Organisationen: ASDPO, FRC, santésuisse, Stiftung für Konsumentenschutz, swissprivacy.law.
450 Organisationen: HTC, santésuisse, swissprivacy.law.
451 Organisation: Santésuisse.
452 Organisation: Stiftung für Konsumentenschutz.
453 Organisationen: ASDPO, economiesuisse, HÄRTING Rechtsanwälte, HDC, IGEM, SAV, SBVg, SPA, swissICT, swissprivacy.law, VUD.
454 Organisationen: AGVS, auto schweiz, sgv, SLV, SPA, Swiss Insights.