Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
KMU) in der Praxis nicht umsetzbar.34 Der Kanton Freiburg findet die teilweise offenen Bestimmungen löblich.35
Ebenfalls moniert wird, dass die Verordnung viele schweizerische Besonderheiten aufweise, die im Gesetz so nicht vorgesehen seien und auch über die DSGVO hinausgingen (Swiss Finishes36).37 Gerade im Zusammenhang mit Swiss Finishes ist der Tenor, dass diese oft zu einem übermässigen Aufwand für die Privatwirtschaft bzw. zu einem Wettbewerbsnachteil für schweizerische Unternehmen führen würden.38
Unabhängig davon wird auch das Übergangsregime des nDSG als lückenhaft kritisiert. Insbesondere für sämtliche in der Verordnung allenfalls neu eingeführten Pflichten müssten angemessene Übergangsfristen bestehen.39 Trotzdem müsse darauf geachtet werden, eine Adäquanzentscheidung der Europäischen Kommission sicherzustellen.40 Unter den positiven Bemerkungen wird denn auch die Angleichung an das europäische Recht begrüsst.41
Gelobt werden zudem die bessere Strukturierung und Systematik sowie eine klarere Sprache.42 Ein weiterer Punkt, der begrüsst wird, ist die Konkretisierung des Auskunftsrechts.43 CP merkt an, dass die neuen Regeln eine Voraussetzung zur gesellschaftlichen Akzeptanz der Digitalisierung und Innovation seien. Diese würden in den nächsten Jahren einen immer wichtigeren Stellenwert einnehmen und ein entscheidendes Element des wirtschaftlichen Fortkommens der Schweiz darstellen.44 Zudem seien diese eine Chance für Unternehmen, ihre Abläufe zu optimieren.45
3.1.2 Allgemeine Anmerkungen
3.1.2.1 Zur Datensicherheit
Der gesamte Abschnitt (Art. 1–5) ist Gegenstand umfassender Kritik. Er wird als ungenau und zu wenig detailliert betrachtet. Es wird die Befürchtung geäussert, dass die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe den Datenschutz schwächt und es erschwert, sich auf die Gesetzesbestimmungen zu stützen. Demgegenüber wird auch bemängelt, die Bestimmungen seien zu detailliert. In einigen Fällen werden die Struktur und die Begriffswahl in Frage gestellt. Oft wird ausserdem die fehlende Gesetzesgrundlage hervorgehoben.
34 Partei: SVP; Organisationen: Bär & Karrer, digitalswitzerland, H+, HANDELSVERBAND.swiss, HKBB, SAV, Scienceindustries Switzerland, SwissFoundations, thurbo, Walderwyss.
35 Ebenso Organisation: CP.
36 Ein Swiss Finish ist eine schweizerische Regelung, die über die Anforderungen der EU-Gesetzgebung, in diesem Kontext die DSGVO, hinausgeht, ohne dass dadurch für die schweizerischen Teilnehmenden am EU-Markt ein Vorteil entsteht. Gegenteilig werden Swiss Finishes meist als Wettbewerbsnachteil für schweizerische Unternehmen gewertet.
37 Organisationen: AGVS, asut, auto schweiz, Creditreform, die Post, economiesuisse, EXPERTsuisse, HANDELSVERBAND.swiss, HKBB, KMU-Forum, Migros, PBS, Raiffeisen, Ringier, RVS, SAV, SBVg, Scienceindustries Switzerland, sgv, SLV, Sunrise UPC, SwissHoldings, Swiss Insights, swissstaffing, vsi, VSKB, VSP.
38 Organisationen: asut, die Post, digitalswitzerland, EXPERTsuisse, FER, HKBB, KMU-Forum, Migros, Ringier, SAV, Scienceindustries Switzerland, Sunrise UPC, SWICO, SwissHoldings, VSKB.
39 Organisationen: ASIP, Coop, curafutura, die Post, IGEM, pharmaSuisse, Raiffeisen, rega, SAV, sgv, SVV, swissstaffing, VUD, Walderwyss.
40 Organisationen: asut, digitalswitzerland, FER, HotellerieSuisse, KMU-Forum, Ringier, SFF, SLV, SwissHoldings.
41 Organisationen: digitalswitzerland, H+, SLV, SNB, SSV.
42 Kanton: VS; Organisation: DSF.
43 Partei: Die Mitte, Organisation: Stiftung für Konsumentenschutz.
44 Ebenso Organisationen: GastroSuisse, SFF.
45 Organisationen: CP, SFF.