Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

sollten.19 Weiter gebe die Verordnung die im nDSG verfolgte Grundrichtung eines risikobasierten Ansatzes20 nicht deutlich genug wieder.21

Einige Teilnehmende vertreten die gegenteilige Ansicht. Sie sind der Meinung, dass sich der E-VDSG an den Rahmen des neuen Datenschutzgesetzes (nDSG) hält und diesen in gewissen Aspekten sogar einschränkt.22 In diesem Sinn wird als zentral erachtet, dass der Bundesrat seinen Handlungsspielraum weitergehend konsequent für mehr Datenschutz nutzt und Artikel 61 Buchstabe c nDSG nicht durch zu wenig umfassende oder zu unklare Massnahmen aushöhlt.23 Daher wird gewünscht, dass zusätzliche Punkte wie die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), die Datenherausgabe und die Datenportabilität geregelt werden.24

Eine häufige Kritik über den ganzen Entwurf hinweg ist, dass die Bestimmungen zu wenig präzise ausgearbeitet seien und daher zu viel Interpretationsspielraum wie auch Unklarheiten liessen.25 Ausserdem wird bemängelt, dass veraltete Begriffe verwendet und veraltete Bestimmungen aus der geltenden VDSG wiederaufgenommen würden.26 Zahlreiche Bestimmungen der neuen Verordnung seien daher nicht im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen des nDSG.27 Zudem seien ungenaue oder schwammige Begrifflichkeiten unbesehen aus verschiedenen Quellen übernommen worden.28 Dies führe zu einem Gesamtentwurf, der unübersichtlich und terminologisch uneinheitlich sei.29 Es wird vielfach gewünscht, dass Erläuterungen des zugehörigen Berichts in der Verordnung selbst festgehalten werden.30

Auf der anderen Seite wird bemängelt, dass die Bestimmungen zu detailliert bzw. zu umfangreich und extensiv seien und deshalb viel unverhältnismässigen Aufwand verursachten bzw. unbeabsichtigte negative Folgen hätten.31 Insbesondere wird angemerkt, dass sich die Zielsetzung und der Inhalt von DSFA, Bearbeitungsreglement, Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten und der Pflicht zu Protokollierung überschneiden würden.32 Allgemein werden Doppelspurigkeiten bemängelt.33 Die teilweise sehr restriktiven Forderungen seien (insbesondere für

19 Organisationen: Creditreform, DFS, IGEM, PBS, RVS, SAV, swissstaffing, vsi, VSP.

20 Unter einem risikobasierten Ansatz ist zu verstehen, dass die Pflichten des Verantwortlichen stets unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu beurteilen sind.

21 Kanton: BL; Organisationen: die Post, privatim, SBVg, VSKB. Der Kanton VD hingegen erkennt insbesondere bei den Bestimmungen zur Datensicherheit eine konsequente Umsetzung dieses Ansatzes.

22 Organisation: DigiGes.

23 Partei: SP; Organisationen: FRC, SGB.

24 Z. B. Parteien: GPS, SP; Organisationen: DigiGes, FRC, SGB, Stiftung für Konsumentenschutz.

25 Kantone: AG, AR, GL, GR, NW, SH, VD; Organisationen: CYBER SAFE, Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, digitalswitzerland, economiesuisse, FRC (bez. Profiling mit hohem Risiko und Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen), HAN- DELSVERBAND.swiss, HKBB, ÖDSB, pharmaSuisse, privatim, Raiffeisen, Scienceindustries Switzerland, Stiftung für Konsumentenschutz, veb.ch.

26 Kantone: GR, SH, VD; Organisationen: privatim, Ringier.

27 Organisationen: DFS, FMH, H+, HKBB, Migros, SAV.

28 Organisationen: CP, CURAVIVA, die Post, DFS, EKK, FMH, H+, HANDELSVERBAND.swiss, INSOS, santésuisse, senesuisse, SNB, Stiftung für Konsumentenschutz.

29 Organisationen: DFS, FMH, H+, HKBB, Migros, SAV.

30 Organisationen: DFS, ÖDSB.

31 Kantone: SZ, ZH; Unternehmen: Coop, die Post, digitalswitzerland, economiesuisse, FMH, H+, IGEM, proFonds, SWICO, VSKB, VUD, Walderwyss.

32 Z. B. Organisation: SWICO.

33 Organisationen: auto schweiz, santésuisse, SNB.